Stalking

 

 

 

 

Der Inhalt dieser Seite unterliegt dem Urheberrecht. Jede Verwendung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen Zustimmung des Autors. Auszugsweise Zitierungen sind mit Hinweis auf die Fundstelle und den Autor gestattet.

Peter Thiel - Systemischer Berater und Therapeut (DGSF

Stand 05.05.2012

 

 

 

 

Schlüsselwörter:

Abweisung, Aggression, Belästigung, Bedrohung, Frustration, Narzisst, narzisstische Kränkung, Objekt der Begierde, Liebe, Stalker, Stalkerin, Stalking

 

 

 

 

Stalking wird nach einer Definition von Bettermann als eine Konstellation von Verhaltensweisen bezeichnen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie 

 

- auf die Beeinträchtigung des Verhaltens einer anderen Person abzielen,

- vom Geschädigten als unerwünscht oder belästigend wahrgenommen werden und

- beim Geschädigten Angst, Sorge oder Panik auslösen

 

zitiert nach: Bettermann, Julia: "Stalking - ein Phänomen ohne klare Grenzen?", In: "Kriminologisches Journal", 2003, Heft 4, S. 268

 

 

Diese Definition ist, wie so oft, ungenau und unvollständig, denn weder jeder der drei Punkte für sich allein noch alles zusammen genommen, sind ein sicheres Zeichen für das Vorliegen von Stalking.  So ist etwa ein lebender Vater, dem die Mutter des Kindes den Kontakt zum gemeinsamen Kind verwehrt, kein Stalker, nur weil der Vater in seiner Not und Hilflosigkeit, sich vor das Haus der Mutter stellt, um sein Kind zu sehen. In der polizeilichen, jugendamtlichen und familiengerichtlichen Praxis wird dies mitunter so getan, als sei der Vater ein Stalker, mit der fatalen Folge, dass die mütterliche Unterbindung des Kontaktes zwischen Vater und Kind nun auch noch von diesen Institutionen unterstützt wird. Als vorübergehende Maßnahme mag dies verständlich sein, da den Institutionen nicht immer der zugrunde liegende Konflikt bekannt ist und auf Grund der wahrnehmbaren äußeren Umstände auf eine gewaltbedrohte Situation geschlossen werden kann, die es gilt kurzfristig abzuwenden. Aus Sicht des involvierten Kindes ist dies sogar angezeigt, allerdings darf dies nicht, wie es in der Praxis mitunter geschieht, dazu führen, dass den Institutionen außer einer Wegweisung oder Bannmeile für den als Täter "identifizierten" Vater oder gar einen Umgangsauschluss zwischen Kind und Vater, nichts anderes mehr einfällt.

So ist die Aufforderung eines Polizisten an einen auf dem Gehweg fahrenden Fahrradfahrer, die Straße zu benutzen, vom Fahrradfahrer aus gesehen, eine Beeinträchtigung seines Verhaltens, denn er soll etwas tun, wozu er bisher keine Veranlassung gesehen hatte, vielmehr hatte er vielleicht sogar gute Gründe nicht auf der Straße zu fahren, auf der ein wilder, den Fahrradfahrer gefährdender Autoverkehr tobt. Dem Fahrradfahrer ist daher das Verhalten des Polizisten unerwünscht und bei genaueren Hinsehen wird es sogar als belästigend empfunden, denn der Polizist lässt von seinem Begehren der Fahrradfahrer solle den Gehsteig verlassen nicht ab, obwohl der Fahrradfahrer ihm begründet, warum er nicht auf der gefährlichen Straße fahren will. Der Polizist beharrt aber weiter auf seiner Forderung, obwohl er damit augenscheinlich eine mögliche Gefährdung des Fahrradfahrers in Kauf nimmt. Der Fahrradfahrer kommt nun in Angst und Sorge, denn er muss in 20 Minuten am Ort X sein und soll dazu auf der ihm gefährlich anmutenden Straße fahren. Nach der Definition von Julia Bettermann läge hier ein Fall von Stalking vor. Täter wäre hier der im staatlichen Auftrag handelnde Polizist. Opfer wäre der Radfahrer.

Damit man eine Handlung als Stalking bezeichnen kann kann, müssen neben den drei eingangs genannten Punkten: 

 

1. auf die Beeinträchtigung des Verhaltens einer anderen Person abzielen,

2. vom Geschädigten als unerwünscht oder belästigend wahrgenommen werden und

3. beim Geschädigten Angst, Sorge oder Panik auslösen

 

weitere Kriterien erfüllt sein:

 

4. Fehlende Legitimation

Wie man an dem Beispiel vom Polizisten und dem Radfahrer sehen kann, geht es beim Stalking auch um die fehlende Legitimation. Da der Polizist zu seinem Handeln "legitimiert" ist, allerdings nicht vom Radfahrer, sondern von der Polizeibehörde, Gesetz, etc. und der Radfahrer um diese Legitimation weiß, ist der Polizist per unausgesprochener Definition und Abmachung kein Stalker, obwohl er auf den Radfahrer genau so wie ein Stalker wirken kann. 

Auch der Geiselnehmer, der seine Geiseln in Angst und Schrecken versetzt und sie veranlasst Bittbriefe an die Angehörigen zu schreiben, damit sie dem Geiselnehmer Geld zur Verfügung stellen, ist kein Stalker, obwohl bei ihm die Punkte 1 bis 3 anzutreffend sind. Auch der Geiselnehmer hat eine Legimitation, die Legitimation der Macht, die er durch die Anwendung von Gewalt ausübt. Der Geiselnehmer legitimiert sich - im Gegensatz zum Polizisten - selbst. Die klassische sizilianische Mafia stellt eine Mischung aus Selbstlegimitation und Fremdlegimitation dar, in so fern die Mafia selbst, so wie der Staat ein regelsetzendes System darstellt.

 

5. Wiederholung

Beim Stalking handelt es sich um ein wiederholendes Ereignis, in so fern ist die obige Definition auch unzureichend. Bei einem Fan, der vor der Konzerthalle auf den geliebten Star wartet, um ihn zu sehen, zu berühren oder Blumen zuzuwerfen handelt es sich daher nicht um einen Stalker. Würde man das anders sehen, dann wären alle Pilger, die auf dem Petersplatz von Rom auf das Erscheinen des Papstes auf dem Balkon warten, Stalker. Stalking liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Pilger jeden Sonntag aufs Neue erscheinen würden, um ihrem Idol dem Papst zu huldigen und zuzujubeln, denn es gibt eine unausgesprochene Abmachung zwischen dem Papst und seinen Fans (Jüngern), der Papst erscheint gerne auf dem Balkon, um sich seinen Fans zu zeigen und zu ihnen zu sprechen und die Fans erscheinen gerne auf dem Platz um ihr Idol zu sehen, ihm zu lauschen oder zuzujubeln.

Anders dagegen, wenn einer der Pilger in die Privatgemächer des Papstes eindringen würde, dies würde vom Papst als Grenzüberschreitung gewertet werden und die Schweizer Garde umgehend angewiesen, den Eindringlich zu entfernen.

 

6. Begehren

Die Definition von Bettermann ist aber auch sonst unvollständig, denn Stalking zeichnet sich - nach der von uns verwandten Definition - immer auch durch das Element des Begehrens und haben wollen aus. Der Polizist begehrt weder den Radfahrer, noch will er ihn "haben". Ganz anders sieht dies bei den Fällen aus, von denen wir üblicherweise in der Zeitung als Stalking erfahren. Dort gibt es einen weiblichen oder männlichen Fan, der oder die dem angebeteten Popstar auf Tritt und Schritt folgt, nicht, weil er oder sie, so wie der Polizist, ein gesellschaftlich oder staatlich erwünschtes Prinzip durchsetzen will, sondern weil er oder sie vom Objekt seiner oder ihrer Begierde die erwünschte oder phantasierte Nähe, Aufmerksamkeit oder Zuwendung haben möchte und dabei abgewiesen wird.

 

Das Element der Begierde und das haben wollen ist auch bei der Liebe zu finden, allerdings ist es dort mit dem Element des Respekts und der Empathie verkoppelt. Der oder die Liebende beachtet die Zeichen und Abgrenzungsbedürfnisse des anderen und versucht nicht die Liebe des anderen zu erzwingen.

Der Stalker kann oder will dies nicht, denn die Abweisung oder Nichtreaktion des oder der "Geliebten" löst bei ihm oder ihr ein massives Gefühl der Frustration und Kränkung hervor, mit dem er oder sie im Gegensatz zu anderen Menschen nicht selbst- oder fremdschädigend umgehen kann. 

 

 

 

Heidenröslein

 

Sah ein Knab' ein Röslein stehn,

Röslein auf der Heiden,

war so jung und morgenschön,

lief er schnell, es nah zu sehn,

sah's mit vielen Freuden.

Röslein, Röslein, Röslein rot,

Röslein auf der Heiden.

 

Knabe sprach: Ich breche dich,

Röslein auf der Heiden!

Röslein sprach: Ich steche dich,

daß du ewig denkst an mich,

und ich will's nicht leiden.

Röslein, Röslein, Röslein rot,

Röslein auf der Heiden.

 

Und der wilde Knabe brach

's Röslein auf der Heiden;

Röslein wehrte sich und stach,

half ihm doch kein Weh und Ach,

mußt' es eben leiden.

Röslein, Röslein, Röslein rot,

Röslein auf der Heiden.

 

Johann Wolfgang von Goethe

 

 

 

 

 

Der Stalker setzt ohne eine wirkungsvolle Grenzziehung seines "Liebesobjektes" sein "Liebeswerben" fort oder verstärkt es sogar, mitunter in der Illusion oder Phantasie er oder sie müsse nur noch stärker auf das "Liebesobjekt" einwirken, notfalls auch mit Gewalt, um das gewünschte Ziel zu erreichen. Möglicherweise war es in dem folgend dargestellten tragischen Fall so gewesen:

 

 

Denise (17) wurde brutal erschlagen

Disco-Mord: Lange Haftstrafe für den Täter - Richter nennt ihn "Muttersöhnchen"

Freunde des Opfers haben in Asche Kerzen für Denise aufgestellt Foto: DPA

Der Vorsitzende Richter Rolf Traupe mühte sich merklich um einen sachlichen Tonfall. Doch einige Male während der Urteilsbegründung klang der Groll durch, der sich bei der Jugendkammer des Göttinger Landgerichts während des Mord-Prozesses gegen einen Berufsschüler angesammelt zu haben schien.

Er sei ein „verwöhntes Muttersöhnchen“ und habe „nicht den Mumm gehabt“, zu seiner Verantwortung für den gewaltsamen Tod der Schülerin Denise zu stehen, sagte der Richter dem 19-jährigen Angeklagten. Durch ein Geständnis hätte der Berufsschüler den Eltern des Opfers eine fast fünf Monate lange Beweisaufnahme ersparen können.

Nach Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte die 17-Jährige nach einer Discoveranstaltung im April vergangenen Jahres in Asche im Kreis Northeim umgebracht. Dafür erhielt er am Montag wegen Totschlags neuneinhalb Jahre Jugendstrafe. Die Kammer folgte damit dem Antrag des Nebenklagevertreters. Der Staatsanwalt, der in seinem Plädoyer aus juristischen Gründen vom ursprünglichen Mordvorwurf abgewichen war, hatte acht Jahre und neun Monate gefordert, der Verteidiger hatte fünf Jahre.

Ob er Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen wird, ließ der Anwalt zunächst offen. Die Eltern des Mädchens seien – „soweit man das nach einem solchen Verfahren überhaupt kann“ – mit dem Schuldspruch zufrieden, sagte der Anwalt der Familie. Auf eine Entschuldigung oder wenigstens auf einen um Verzeihung bittenden Blick des Angeklagten warteten die Hinterbliebenen allerdings auch am Montag vergebens.

Der 19-Jährige nahm das Urteil ohne äußerlich sichtbare Regung zur Kenntnis und starrte während der knapp einstündigen Urteilsbegründung auf die Tischplatte.

Warum der 19-Jährige die Schülerin getötet hat, sei unklar geblieben, sagte der Vorsitzende Richter. „Es war kein Motiv festzustellen.“ Man könne nur spekulieren. Das Gericht geht davon aus, dass der Täter und sein Opfer die Discoveranstaltung gemeinsam verlassen haben. Vor der Tür sei es zu einem Kampf gekommen. Dabei habe sich Denise gewehrt, sagte Richter Traupe.

Darauf deuteten auch Kratzspuren im Gesicht des 19-Jährigen hin. Die junge Frau habe zu fliehen versucht. Der Angeklagte rannte hinterher, trat ihr in die Hacken und würgte sie. Als die 17-Jährige wehrlos war, habe er sie in einen dunklen Kellereingang geschleift und ihr dann mit einem Stein und einem Terrakotta-Topf „vielfach“ auf den Kopf geschlagen, sagte Traupe.

Nach der Tat ging der 19-Jährige nach Hause, wusch sich, zog einen anderen Pullover über und ließ sich dann noch einmal bei der Discoveranstaltung blicken. Die Leiche von Denise wurde am nächsten Morgen von Anwohnern gefunden.

Im Prozess hatte der Angeklagte gesagt, er könne sich an nichts erinnern, weil er nach reichlich Drogen- und Alkoholkonsum einen Blackout gehabt habe. Das Gericht nahm ihm dies dicht ab. Die angebliche Erinnerungslücke „diente nur dazu, um unbequemen Fragen auszuweichen“, sagte Richter Traupe.

Der 19-Jährige habe wohl einen „mittleren Rauschzustand“ gehabt. Dies habe seine Steuerungsfähigkeit etwas beeinträchtigt. Er sei aber durchaus in der Lage gewesen, gezielt zu handeln, und insofern für seine Tat verantwortlich.

Dass er während des Prozesses die Verantwortung für seine Tat nicht übernommen habe, werde dem Angeklagten wenig nützen, sagte der Vorsitzende Richter. Die Frage nach dem Warum der Tat würden bleiben und ihn sein Leben lang begleiten.

lni

Aktualisiert am 4. März 2009

http://www.abendblatt.de/daten/2009/03/02/1069549.html

 

 

Journalisten sind seltsame Menschen, statt "Denise (17) wurde erschlagen" schreiben sie "Denise (17) wurde brutal erschlagen", grad so als ob es die Möglichkeit gäbe, einen Menschen nicht brutal zu erschlagen. Die NS-Tätern haben sich makaberer Weise um eine sanfte Form des Tötens bemüht, statt Massenerschießungen an offenen Gruben und Vergasungen in mobilen Vergasungswagen mit den Auspuffgasen des LKW, nahmen sie Zyklon B und gaukelten den teils ahnungslosen Opfern bis zu letzt vor, sie würden nur Duschen. Auch in den USA und in China bemüht man sich um "nicht brutale" Hinrichtungsmethoden".  Galgen und elektrischer Stuhl sind nicht mehr up to date, man tötet daher mittels Giftinjektion.

Ob der Wunsch von Richter Traupe, "die Frage nach dem Warum der Tat würden bleiben" und den Täter "sein Leben lang begleiten", sich erfüllt, scheint nicht sicher, denn manchen Menschen scheint das dafür notwendige reifes Gewissen zu fehlen, das ein solches Schuldgefühl erst ermöglicht. Wenn der Täter tatsächlich ein Muttersöhnchen ist, so wie vom Richter vorgetragen, dann lebt der Täter psychisch noch in einer infantilen Mutter-Sohn-Beziehung, in der es keine andere Moral als die der symbiotischen Mutter und ihrer Affenliebe zum Sohn ist. Konsequenterweise müsste so auch die Mutter mitbestraft werden, denn ohne ihre Affenliebe wäre es wohl nicht zu dieser Tat gekommen.

Glücklicherweise sind die meisten Männer und Frauen frustrationstoleranter und das ist auch gut so, denn wir müssen Tag für Tag mit kleinen, mittleren und auch großen Frustrationen umgehen, ohne gleich den Menschen zu schädigen oder gar zu töten, der der Auslöser unserer Frustration ist.

Es scheint, das Frauen mit Frustrationen tendenziell anders umgehen als Männer, so ließe sich auch erklären, das der Anteil männlicher Stalker offenbar höher als der weiblicher Stalkerinnen ist. Männer reagieren auf Frustration eher mit Aggression nach außen, Frauen mit Aggression nach innen. Daraus wie politisch derzeit beleibt abzuleiten, Frauen wären die besseren Menschen, geht völlig daneben und dient wahrscheinlich in erster Line der sexistischen Diffamierung und Abwertung des männlichen Geschlechts durch daran interessierte Frauen und auch Männer, so wie im Nationalsozialismus Deutsche als angeblich höherwertige germanische Rasse, Polen und Russen dagegen als minderwertigere slawische Rasse betrachtet wurden, Juden deklarierte man gar als Untermenschen und sprach ihnen die Existenzberechtigung ab. Der vorherigen verbalen Entwertung folgte der Massenmord an den Juden. 

 

 

 

 

 

Formen von Stalking

Stalking lässt sich in verschiedene Fallgruppen typisieren.

1. Persönliche Beziehung zwischen Täter/in und Opfer.

a) Täter/in und Opfer sind sich (bisher) nicht persönlich bekannt. Dies ist der klassische Fall eines weiblichen oder männlichen Fans, der sein Idol verfolgt. 

b) Täter/in und Opfer sind sich persönlich bekannt. Hierzu können unglücklich Verliebte gehören, deren Liebeswerben vom anderen nicht erhört oder abgewiesen wird. Hierzu können aber auch die große Zahl von Frauen und Männer, die nach einer von dem anderen Partner vollzogenen Trennung durch vielfältige Bemühungen versuchen, diesen wieder an sich zu binden.

Wie man hier sehen kann, gibt es keine klare Trennung zwischen Stalking und Nichtstalking, oftmals spielen sich die Interaktionen in einer Grauzone von: ich will dich - ich will dich nicht, komm näher - bleib mir fern. Versöhnung und erneute Entzweiung ab. Bekannt ist dies aus der weiblichen Frauenhausklientel, die nach einer vorübergehenden Trennung und Flucht ins Frauenhaus wieder mit ihrem ehemaligen Partner zusammenkommen (sogenannter Drehtüreffekt). Ein und das selbe Verhalten des Werbenden (des Verlassenen) kann beim anderen ein Gefühl von Stalking auslösen oder aber das Gefühl, der wirbt um mich, der will dass ich zurückkomme und wenn der so um mich wirbt, dann zeigt mir das, dass ich wichtig bin. 

 

 

 

Für den Ablauf leichter Formen von Stalking lässt sich die folgende Betrachtung von Watzlawick (S. 75) heranziehen: 

 

"Der Versuch, sich aus zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen herauszuhalten, wird immer dort gemacht werden, wo der Wunsch besteht, die jeder Kommunikation innewohnende Stellungnahme zu vermeiden. Eine solche Situation ergibt sich z.B. zwischen zwei Flugpassagieren, von denen sich der eine, A, unterhalten will, der andere, B, aber nicht. (Wir möchten nochmals darauf verweisen, daß für die Zwecke einer Kommunikationsanalyse die Motive der beiden Partner nebensächlich sind.) Da B weder der Situation physisch ausweichen noch nicht kommunizieren kann, ist die Zahl der für ihn möglichen Reaktionen sehr beschränkt:

3.231 Abweisung. Passagier B kann dem anderen in mehr oder minder unmißverständlicher Weise klarmachen, daß er an einem Gespräch nicht interessiert ist. Nach den Regeln guten Benehmens ist dies unhöflich; seine Haltung erfordert also einen gewissen persönlichen Mut und wird ein peinliches Schweigen zur Folge haben, so daß die Herstellung einer Beziehung zu A keineswegs vermieden wird.

3.232 Annahme. Passagier B kann aber auch nachgeben. Vermutlich wird er sich und den anderen für seine eigene Schwäche hassen, doch das soll uns hier nicht beschäftigen. Wichtig ist vielmehr, daß er sehr bald die Weisheit der militärischen Grundregel einsehen wird, wonach man im Fall einer Gefangennahme nur Namen und Dienstgrad angeben darf. Passagier A wird nämlich kaum auf halbem Weg stehen bleiben; er kann vielmehr entschlossen sein, sich die Langweile des Flugs damit zu vertreiben, alles über B herauszufinden, einschließlich dessen Gedanken, Gefühle und Überzeugungen. Und wenn B einmal zu antworten beginnt, wird es für ihn zunehmend schwieriger, sich weiterer Befragung zu entziehen - eine Tatsache, die «Gehirnwäschern» wohlbekannt ist.

3.233 Entwertung (disconfirmation). B könnte sich auch mittels einer wichtigen Technik schützen, die darin besteht, die eigenen Aussagen oder die des Partners zu entwerten, d. h., sie — absichtlich oder unabsichtlich — einer klaren Bedeutung berauben. Hierfür gibt es eine ganze Reihe semantischer Möglichkeiten, wie Widersprüchlichkeit, Ungereimtheiten. Themawechsel, unvollständige Sätze, absichtliches Mißverstehen, unklare oder idiosynkrarische Sprachformen, Konkretisierung von Metaphern oder metaphorische Auslegung konkret gemeinter Bemerkungen und dergleichen mehr.

...

3.234 Das Symptom als Kommunikation. Schließlich gibt es eine vierte Reaktion, mit der sich Passagier B gegen A`s Geschwätzigkeit zu schützen vermag: Er kann Schläfrigkeit, Taubheit, Trunkenheit, Unkenntnis der deutschen Sprache oder irgend eine andere Unfähigkeit vortäuschen, die ein Gespräch mit dem anderen entschuldbarerweise unmöglich mach:. Alle diese Fälle sind Variationen des Grundthemas:

«Ich hätte nichts dagegen mit Ihnen zu sprechen, aber etwas, das stärker ist als ich und für das ich nicht verantwortlich gemacht werden kann, hindert mich daran. Diese Anrufung einer Force majeure hat jedoch einen Schönheitsfehler: B weiß, daß er eine Ausrede verwendet. Einem Fremden gegenüber mag das noch angehen; bei nahestehenden Menschen aber kann man damit in einen Gewissenkonflikt kommen."

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet, H.; Jackson, Don D.: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003, S. 72-75

 

 

 

Wie bei allen Formen zwischenmenschlicher Kommunikation gibt es auch beim Stalking keine einheitlich zu definierenden Grenzen. Dies liegt schlicht daran, dass Menschen keine physikalischen Messgeräte sind, die eine bestimmte Stromstärke oder Spannung messen und bei Überschreit eines vorher festgelegten genormten Wertes ein Signal aussenden.

Menschen nehmen subjektiv verschieden wahr und daher wird es immer wieder Fälle geben, in denen zwei Menschen einen annähernd gleichen Sachverhalt verschieden wahrnehmen oder beschreiben.

 

Im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes wurde im Jahr 2001 ein erster gesetzlicher Schutz gegen Stalking verankert. Allerdings war es auch vorher schon im Rahmen des Strafrechtes oder des Zivilrechts möglich sich gegen unerwünschte Belästigungen, so sie denn eine bestimmte gerichtlich nicht akzeptierte Grenze überschritten, zur Wehr zu setzen. 

 

 

 

Gewaltschutzgesetz (11.12.2001)

§ 1 Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass es der Täter es unterlässt,

1. die Wohnung der verletzten Person zu betreten

2. sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,

3. zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,

4. Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen,

5. Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,

soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1. eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit gedroht hat oder

2. eine Person widerrechtlich und vorsätzlich

a) in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedeten Besitztum eindringt oder

b) eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

...

 

 

 

Nach den wenigen bisher vorliegenden Studien und Berichten sollen Stalker überwiegend männlich sein (vgl. hierzu: Purcell, Rosenary; Pathé, Michele; Mullen, Paul E.: "A Study of Woman Who Stalk"; In: "The American Journal of Psychiatry" 158, 2001, S. 2056-2060; zitiert nach: Bettermann, Julia: "Stalking - ein Phänomen ohne klare Grenzen?", In: "Kriminologisches Journal", 2003, Heft 4, S. 269). Nach Purcell sind in 11 Prozent der dort betrachten Fälle die Stalker weiblich, 84 Prozent männlich gewesen. Fehlen noch 5 Prozent die weder den Frauen noch den Männern zugeordnet werden. Ob dieses benannte Zahlenverhältnis so tatsächlich zutrifft, wäre erst zu beurteilen, wenn man sich auch mit der Methodik der Untersuchungen vertraut gemacht hat. Angesichts statistischer "Bereinigungseffekte" wie sie auch im Bereich der "häuslichen Gewalt" anzutreffen ist, ist eher ein höherer Anteil weiblicher Stalkerinnen zu vermuten. 

In Deutschland wurde das Phänomen Stalking erst seit den 90er Jahren in der Öffentlichkeit allgemein bekannt. Siehe hierzu auch www.stalkingforschung.de

 

 

Willkommen bei der Arbeitsgruppe "Stalking"

der Technischen Universität Darmstadt

 

Was ist Stalking?

Wir erforschen das Phänomen Stalking. Der englische Begriff Stalking kommt aus der „Jägersprache“ und meint das Sich-Anpirschen an ein Wild. Im zwischenmenschlichen Bereich ist damit gemeint, dass eine Person von einer anderen kontaktiert bzw. „verfolgt“ wird, wobei dies von der betreffenden Person nicht gewünscht wird.

Das Phänomen Stalking erforschen

Während in Ländern wie England, den USA und Australien schon seit einiger Zeit Forschung zu diesem Thema betrieben wird, mangelt es in der BRD an Untersuchungen zum Stalking. Dem möchten wir abhelfen. Wir sind daran interessiert, mehr zu erfahren über die Motive, Absichten, Verhaltensweisen und auch "Nöte" und Bedürfnisse von Personen, die sich verfolgt fühlen oder es werden (Betroffene).

Darüber hinaus ist für uns auch von Interesse, welche Motive und Beweggründe Personen dazu veranlassen, einer anderen Person nachzustellen (Stalker).

 

Ergebnisse der Untersuchung

Über die Ergebnisse unserer Befragung werden wir später in allgemein verständlicher Form auf dieser Website berichten. Bereits jetzt finden Sie unter Links & Literatur interessante Weblinks, Literaturquellen oder Hinweise auf Selbsthilfeorganisationen

 

Ihre Fragen und Anregungen

Wir freuen uns über Ihre Fragen und Anregungen zu unserem Forschungsprojekt und zur Gestaltung der Website. Bitte verwenden Sie unser Kontaktformular oder nehmen Sie unter der folgenden Adresse Kontakt mit uns auf:

Technische Universität Darmstadt

Institut für Psychologie

Arbeitsgruppe "Stalkingforschung"

Steubenplatz 12

64293 Darmstadt

E-Mail: kontakt@stalkingforschung.de

Internet. www.stalkingforschung.de

Tel: 06151 164243

Fax: 06151 164614

Selbstverständlich werden sämtliche Angaben von uns anonym behandelt und Ihre persönlichen Daten nicht an Dritte weitergegeben!

 

11/2004

 

 

 

 

Literatur:

Bettermann, Julia: "Stalking - ein Phänomen ohne klare Grenzen?", In: "Kriminologisches Journal", 2003, Heft 4, S. 267-273

Purcell, Rosenary; Pathé, Michele; Mullen, Paul E.: "A Study of Woman Who Stalk"; In: "The American Journal of Psychiatry" 158, 2001, S. 2056-2060

Watzlawick, Paul; Beavin, Janet, H.; Jackson, Don D.: "Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien", Verlag Hans Huber, Bern; 1969/2000/2003

Paul Watzlawick; John H. Weakland; Richard Fisch: "Lösungen. Zur Theorie und Praxis menschlichen Wandels", Verlag Hans Huber, Bern; 1974/1992/1997/2001/2003

 

 

Links:

www.stop-stalking-berlin.de

 

 

 

 

Anfragen und Mitteilungen zum Thema

Unsere E-Mail Beratung ist kostenfrei für die erste von Ihnen an uns gesendete E-Mail und unsere darauffolgende Rückmeldung, bzw. unsere Antwort auf Ihre Fragen. Für eventuelle weitere Korrespondenz, in der wir ausführlicher als in unserer ersten Rückmeldung auf Ihre Fragen eingehen können, kostet je E-Mail 20 €.

Bitte beschränken Sie sich bei Ihren Anfragen auf maximal 40 Zeilen. Wird die Zeilenzahl von 40 Zeilen überschritten, beantworten wir Ihre Mail in der Regel nur nach Vorabüberweisung von 20 €.

Kontakt: info@maennerberatung.de

 

Die auf Ihre Anfragen gegebenen Antworten stellen nicht "die Wahrheit" darüber dar, "wie es wirklich ist", sondern sind eine subjektive Ansicht oder Meinung zu diesem Thema. 

Wegen der Vielzahl der uns per Mail erreichenden Anfragen bitten wir Sie um Verständnis, falls Sie nicht sofort eine Antwort von uns erhalten. 

In dringenden Fällen empfehlen wir Ihnen eine zeitnahe telefonische oder persönliche Beratung. Geeignete Beratungsstellen und Berater finden Sie in Wohnortnähe oder auch über das Internet.

Bei Interesse können Sie bei uns eine Einzelberatung, Paarberatung oder telefonische Beratung vereinbaren. Zeitdauer und Kosten nach vorheriger Absprache.

Falls Sie eine persönliche oder telefonische Beratung wünschen, finden Sie nähere Informationen hier.

 

Nachfolgend können Sie ausgewählte Anfragen an uns und unsere Antworten darauf einsehen. Die persönlichen Angaben (Namen, Alter, Orte, etc.) der Absender und anderer beschriebener Personen wurden teilweise verfremdet, um die Anonymität der betreffenden Personen zu wahren.

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Dienstag, 7. September 2010 11:19

An: info@maennerberatung.de

Betreff: Schwangerschaft oder Stalking

 

Sehr geehrte Männerberatung,

ich habe vor 4 Tagen Sex mit einer mir seit einer Woche bekannten Frau gehabt, welche mir zunächst mitgeteilt hatte, dass sie die Pille einnimmt, es aber jetzt argwöhnisch widerruft. Sie belästigt mich nun seit mehreren Tagen und hat gestern zudem noch das Thema Schwangerschaft in den Raum geworfen, angeblich auch schon einen pos. Test gemacht. Ein bedeutender Fakt meiner Meinung nach, ist die Tatsache, das der GV sehr kompliziert mit mehreren Unterbrechungen, wo die Vereinigung aufgelöst war, und auch nicht wirklich erfüllend, zudem recht kurz, und auch ohne Ejakulation stattgefunden hat, allerdings aufgrund der Annahme von oben ohne Kondom. Weiterhin steht der Fakt zu Debatte, dass sie einen Tag vor unseres Kennenlernens GV mit ihrem Ex hatte, allerdings hier mit Kondom. Sie war bereits einmal schwanger, hatte abgetrieben, dies relativ spät, das hatte sie mir erzählt. Sie erzählte mir weiterhin, dass sie einige Tage nach dem damaligen GV mit Schwangerschaft ein Gefühl verspürte, welches sie mir mit der Tatsache beschrieben hat, das sie nicht mehr rauchen wollte, da ihr die Zigarette nicht mehr schmeckt. Das sind derzeit ihren einzigen Symptome, soweit mir bekannt. Meine Frage nun, wie wahrscheinlich ist eine Schwangerschaft, die mich betreffen würde, angesichts auch der Debatte bezüglich der sog. "Lusttröpfchen". Oder liegt hier einfach nur Fanatismus vor? Ich hoffe sie können mir eine klärende Antwort geben und bedanke mich im Vorraus.

Mfg

 

 

 

Hallo Herr ...,

die Wahrscheinlichkeit für eine Schwangerschaft würde ich mit 5 Prozent einschätzen. Gleichwohl, im Fall der Fälle wären Sie glücklicher Vater und könnten sich um Ihr reizendes Baby kümmern und später dem Kind bei den Hausaufgaben helfen, usw. usf.

 

Gleichwohl müssen Sie mit der Frau nicht zusammentreffen, wenn Sie dies nicht wollen. Um aber die Sache nicht eskalieren zu lassen, schlagen Sie der Frau einfach mal vor, gemeinsam in eine Beratungsstelle zu gehen und über eventuell anstehende Fragen im Beisein einer Fachkraft zu sprechen.

 

Falls die Frau wirklich schwanger ist, wäre dann noch zu klären wer der Vater ist. Preisgünstige Abstammungstest findet man im Internet.

 

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: 

Gesendet: Sonntag, 21. Januar 2007 14:18

An: info@maennerberatung.de

Betreff: "Koprophiler Voyerismus"

 

Wunderschönes Erlebnis

 

Vor einigen Monaten (im Oktober) hatte ich ein "phantastisches Erlebnis. Bei einem Herbstspaziergang, tauchten plötzlich vor mir in einiger Entfernung zwei weibliche Personen mit Hund auf, die genau in meine Richtung gingen. Auf Grund der Entfernung (etwa 100 Meter) und weil sie mit ihrem Hund beschäftigt waren, bemerkten sie mich kaum. Sie bogen dann in ein Feldweg ein, der sich rechts neben dem Landwirtschaftsweg befand. Ich registrierte dies, beschleunigte mein Gehtempo, um dann wenige Minuten später auch in diesen Feldweg einzubiegen.

Der Feldweg führte in ein verwaistes (brachliegendes) Obstbaumfeld. Ich mußte eine Weile laufen, bis ich die Beiden wieder sah. Es war eine ältere Frau ...  und eine junge Frau ... Sie führten gemeinsam ihren Hund Gassi. Die Ältere der Beiden (wahrscheinlich die Mutter) überreichte der Jüngeren plötzlich eine Packung Tempotaschentücher, worauf hin diese ihre Hose öffnete und sich an einem kleinen Obstbaum - der sich gerade so neben dem Feldweg befand - setzte. Als sie mich sah zog sie schnell ihre Hose bis zu den Gesäßfalten wieder hoch. Da sie ihren Stuhlgang nicht mehr zurückhalten konnte ging sie im Entengang an einem etwas entfernteren Obstbaum der auf Grund seiner Lage mehr Sichtschutz bot. Inzwischen hatte auch ihre Mutter mich entdeckt und warf mir einen ernsten Blick zu. Ich bekam es mit der Angst, weil ich befürchtete daß sie aus Wut ihren Hund auf mich hetzen könnte. Gequält von meiner Erregung ging ich einige Meter weiter und wartete einen Augenblick. Dann drehte ich mich wieder um lief zurück und sah dabei noch wie beide (ohne sich noch mal umzudrehen) in einem anderen Feldweg verschwanden. Dann ging ich zu dem Obstbaum, an dem die junge Frau zuvor hockte. Dort konnte ich ... 

Nachts ließen mich die Gedanken an mein Erlebnis nicht mehr los, so daß ich kaum schlafen konnte. Dies ging so weit, daß ich heimlich aufstand mich anzog und den Ort in dunkler Nacht wieder aufsuchte. Ich kriegte einfach nicht genug und die Lust wurde immer größer. Ich glaube, daß mich dieses Erlebnis auch noch eine lange Zeit verfolgen wird. Ich bin gefühlsmäßig hin - und her gerissen, da ich mich zum einen über daß Erlebte freue, zum anderen aber meine Sehnsucht wieder wächst. Gerne hätte ich daß Mädchen angesprochen, hätte ihr im zärtlichen Ton vielleicht angeboten ihren Po abzuwischen - doch ich hatte wohl von ihrer Mutter und von dem Hund zu große Angst.

Die Tatsache, dass die junge Frau so frei und ungezwungen ihr großes Geschäft in einsehbaren Gelände verrichtete geht mir nicht mehr aus dem Kopf. Mich beschäftigt dieses Erlebnis gedanklich so stark, dass ich kaum zu Ruhe finde. Es passt nicht in meine „Realitätsvorstellung“, dass eine junge, hübsche Dame ihre große Notdurft im Freien verrichtet und dies noch in völlig einsehbaren Gelände tut, obwohl es in unmittelbarer Nähe genügend Sträucher und Buschwerk gab, die wesentlich mehr Sichtschutz geboten hätten. Wenn ich ihr Verhalten mit meinem Verhalten vergleiche, entdecke ich große Unterschiede: Selbst wenn ich nur Urinieren muss, suche ich eine Örtlichkeit aus in der ich völlig ungestört bin, obwohl das Urinieren auf Grund meiner männlichen Anatomie keine Probleme bereiten dürfte. Mich verwundert und irritiert das Verhalten dieser jungen Dame so sehr, weil ich immer dachte, dass Frauen – speziell junge, hübsche Frauen – sehr schüchtern seien und daher sich entsprechend verhalten.

Eine junge, hübsche Frau müsste sich doch ängstigen im Freien ihre Notdurft zu verrichten, v.a. in der Erwartung es könne jederzeit jemand kommen.

Meine Frage lautet nun: Mit welchen rechtlichen oder juristischen Konsequenzen muß man (im Falle einer Strafanzeige) rechnen, wenn man (in freier Natur) eine Frau beim Kacken aufspürt?

Vielen Dank

...

 

 

 

 

 

Hallo ... ,

 

wenn Sie gezielt Frauen nachspüren, um Sie beim Kacken oder Pinkeln zu beobachten, dann ist das zur Zeit - soweit ich das beurteilen kann - keine vom Strafrecht ausdrücklich benannte Straftat.

Zukünftig könnte das aber im Strafgesetzbuch als eigener Strafrechtstatbestand aufgezählt sein, wenn der Bundestag ein sogenanntes Anti-Stalking Gesetz verabschieden würde.

 

Für Menschen, die sich durch andere Menschen in unzumutbarer Weise belästigt fühlen, stehen aber schon jetzt schon verschiedene zivilrechtliche bzw. strafrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um die als unzumutbar empfundene Belästigung abzuwehren. Was eine unzumutbare Belästigung ist und was nicht entscheidet dann im Einzelfall ein Richter.

 

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 

 

StGB

§ 238 (Beschluss des Bundestages vom 30.11.2006 - das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht vollständig abgeschlossen, das Gesetz wird voraussichtlich erst am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten)

Nachstellung

(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht

3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

 

 

 

 

 

 

 

StPO

§ 112a (die Änderungen durch den Beschluss des Bundestages vom 30.11.2006 - das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht vollständig abgeschlossen, das Gesetz wird voraussichtlich erst am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten -sind kursiv markiert)

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist,

1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179, 238 Abs. 2 bis 4 des Strafgesetzbuches oder

 

2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder § 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind.

 

 

 

http://www.stalker-recht.de/information/gesetzestexte.php#stgb238

 

 

Stand 07.02.2007

 

 

 

 

 

 

 

Konkrete Verteidigungsmöglichkeiten gegen „Stalking“

Zivil- und strafrechtliche Mittel zur Verteidigung gegen „Stalking“

Von Justin Roenner

Überblick

Den meisten ist der Begriff des „Stalking“ bekannt. Er kommt aus dem Englischen und umschreibt im Deutschen eine fortgesetzte Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung einer anderen Person gegen deren Willen. Die Erscheinungsformen und die Schwere des „Stalking“ sind vielfältig. Diese reichen von psychischen Angriffen auf das Opfer durch z.B. ständige Telefonanrufe, Verfolgungen oder Kontaktaufnahmen, bis zum schweren körperlichen Angriff.

...

 

http://www.123recht.net/article.asp?a=12501

 

 


zurück