Männerfeindlichkeit

 

 

 

 

 

Der Inhalt dieser Seite unterliegt dem Urheberrecht. Jede Verwendung außerhalb der Grenzen des Urheberrechts bedarf der vorherigen Zustimmung des Autors. Auszugsweise Zitierungen sind mit Hinweis auf die Fundstelle und den Autor gestattet.

Peter Thiel 

02.08.2010

 

 

 

 

"Guck mal der Onkel, der guckt schon ganz böse."

sagt eine Mutter zu ihrer zweijährigen, im Kinderwagen sitzenden Tochter, die schreit und sich nicht beruhigen lassen will. Der männliche Beobachter dieser Szene im Park, stellt dagegen fest, dass es die Mutter ist, die "ganz böse" guckt, vielleicht weil sie sich mit ihrem schreienden Kind überlastet fühlt und es insgeheim am liebsten auf den Mond schießen will. Doch es ist wohl viel einfacher, die Bosheit auf andere, am besten auf Männer zu projizieren. Ein altes Spiel "Wer fürchtet sich vorm schwarzen Mann?"

Nun ist es systemisch gesehen, müßig zu untersuchen, was zu erst da war, die Henne oder das Ei oder auf die Geschlechter bezogen, die Männerfeindlichkeit oder die Frauenfeindlichkeit. Vermutlich gibt es dieses Phänomen seit dem sich die Urzelle so weit entwickelte, dass sie sich in zwei verschiedene Geschlechter differenzierte. Männerfeindlichkeit bedingt Frauenfeindlichkeit und Frauenfeindlichkeit bedingt Männerfeindlichkeit, der Kreis schließt sich zirkulär und die praktisch wichtige Frage ist nicht, was wessen Ursache ist, eine Frage die systemisch betrachtet ohnehin fruchtlos ist, sondern, wie man aus dem Karussell gegenseitig sich bestätigender Feindschaft zwischen den Geschlechtern ein Stück weit heraussteigen kann.

 

Die weit verbreitetste Männerfeindlichkeit ist wahrscheinlich die von Männern untereinander und gegen sich selbst (Autoagression). Diese resultiert in der Regel aus Erfahrungen, die der Mann in seiner Kinderzeit als Junge gegenüber wichtigen männlichen Bezugspersonen, in der Regel dem Vater gemacht hat. 

Mit der Feindlichkeit oder gar dem Hass des Mannes gegen sich selbst korrespondiert die Feindlichkeit des Mannes gegenüber anderen Männern. Denn wer sich selbst als Mann feindlich gegenüber steht, tut dies auch gegenüber anderen Männern. Adolf Hitler ist eines der bekanntesten Bespiele. 

Ob dem so ist, können sie leicht nachprüfen, Fragen sie einen männerfeindlichen Mann zu seinem Vater-Sohn-Verhältnis. Sie werden nichts grundlegend positives darüber erfahren. Wenn sie einen Fall kennen bei dem das anders ist, können Sie uns gerne informieren.

Die immer noch weltweit verbreitete Sitte, dass Männer andere Männer zum Töten in den Krieg schicken und Kriegsdienstverweigerer mit harten Strafen verfolgen ist eine der brutalsten Formen von Männerfeindlichkeit.

Subtiler dagegen die Männerfeindlichkeit sich "fortschrittlich" darstellender Männer, z.B. "Antisexistischer Männer". Unter dem Deckmantel des progressiven, frauenschützenden  Mannes lässt sich vortrefflich die eigene, bewusste und unbewusste Männerfeindlichkeit als positives Gut umhertragen. Da werden pädagogische Programme kreiert, um den "bösen Mann", der man selber natürlich nicht ist, in einer Art Umerziehung, die selber etwas Gewalttätiges an sich hat, zu einem "guten Mann", sprich einem "Antisexist" zu formen.

 

Während über Frauenfeindlichkeit von Männern in der Öffentlichkeit heiß debattiert wird (allerdings nur setlen über Frauenfeindlichkeit von Frauen) ist Männerfeindlichkeit von Frauen ein bisher noch weitestgehend unerforschtes und tabuisiertes Thema. Auch die Männerfeindlichkeit von Frauen dürfte zu einem großen Teil aus einem gestörten Verhältnis zum eigenen Vater oder anderen wichtigen frühen männlichen Bezugspersonen herrühren.

Paradoxerweise scheint hinter der Männerfeindlichkeit von Frauen, wie auch umgekehrt hinter der Frauenfeindlichkeit von Männern, eine tiefe Sehnsucht nach dem anderen Geschlecht zu stecken. 

 

 

 

 

 

 

Anfragen und Mitteilungen zum Thema

Unsere E-Mail Beratung ist kostenfrei für die erste von Ihnen an uns gesendete E-Mail und unsere darauffolgende Rückmeldung, bzw. unsere Antwort auf Ihre Fragen. Für eventuelle weitere Korrespondenz, in der wir ausführlicher als in unserer ersten Rückmeldung auf Ihre Fragen eingehen können, kostet je E-Mail 20 €.

Bitte beschränken Sie sich bei Ihren Anfragen auf maximal 40 Zeilen. Wird die Zeilenzahl von 40 Zeilen überschritten, beantworten wir Ihre Mail in der Regel nur nach Vorabüberweisung von 20 €.

Kontakt: info@maennerberatung.de

 

Die auf Ihre Anfragen gegebenen Antworten stellen nicht "die Wahrheit" darüber dar, "wie es wirklich ist", sondern sind eine subjektive Ansicht oder Meinung zu diesem Thema. 

Wegen der Vielzahl der uns per Mail erreichenden Anfragen bitte wir Sie um Verständnis, falls Sie nicht sofort eine Antwort von uns erhalten. In dringenden Fällen empfehlen wir Ihnen eine zeitnahe telefonische oder persönliche Beratung. Zeitdauer und Kosten nach Absprache. 

Bei Bedarf können Sie eine persönliche Einzel- oder Paarberatung bei uns vereinbaren. 

Falls Sie eine telefonische oder persönliche Beratung wünschen, finden Sie nähere Informationen hier.

 

Nachfolgend können Sie ausgewählte Anfragen an uns und unsere Antworten darauf einsehen. Die persönlichen Angaben (Namen, Alter, Orte, etc.) der Absender und anderer beschriebener Personen wurden teilweise verfremdet, um die Anonymität der betreffenden Personen zu wahren.

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Montag, 15. Dezember 2008 10:09

An: info@maennerberatung.de

Betreff: Eine kleine Bitte

 

Sehr geehrter Peter Thiel,                                                                      ... den, 15.12.08

 

ich sitze hier zur Zeit in der Schule in der Oberstufe in ... im fach WiPo (Wirtschaft & Politik) und soll ein Portfolio zum Thema Geschlechterrollen vorbereiten. Ich habe zu diesem Thema die Fragestellung

"Inwiefern wird der Mann durch die fortschreitende Emanzipation benachteiligt ?" und wollte Sie Fragen ob Sie mir vielleicht mit Hilfe von 1-2 Anonymisierten Fällen zur Hilfe kommen würden? Ich wäre Ihnen sehr Dankbar für diese Hilfestellung, denn es war schon sehr interessant auf Ihrer Homepage die offenen Briefe zu lesen.

Es hat mich außerdem sehr beeindruckt inwiefern Männer in Wirklichkeit unterdrückt werden, es ist mir vorher niemals so aufgefallen. Aber dank ihrer und anderer Seiten ist mir einiges klar geworden und ich habe starkes Interesse an dem Thema gewonnen. Wenn Sie es aus bestimmten Gründen nicht möchten/dürfen, kann ich das sehr gut Akzeptieren, ich kenne mich mit dem Thema Schweigepflicht nicht sehr gut aus, aber eine kurze Antwort wäre in allen Fällen sehr nett von Ihnen.

Gruß

...

 

 

 

 

Hallo ... ,

Danke für Ihre Anfrage.

 

Sie fragen: "Inwiefern wird der Mann durch die fortschreitende Emanzipation benachteiligt?"

Ob wir eine "fortschreitende Emanzipation" haben, da habe ich meine Zweifel. Ich glaube es gab schon immer eine Benachteiligung von Männern gegenüber Frauen. Die früheren gesetzlichen Benachteiligung von Frauen wurden inzwischen alle aufgehoben, während die gesetzliche Benachteiligung oder gar Diskriminierung von Männern andauert.

 

 

Mit Blick auf die männerbenachteiligende und teilweise auch männerdiskriminierende Politik der Bundesregierung und anderer staatlicher Stellen würde ich nicht von Emanzipation in der Breite, sondern bestenfalls von einer ideologiezentrierten Schmalspuremanzipation zugunsten von Frauen reden.

 

Die Diskriminierung von Männern bei der sogenannten allgemeinen Wehrpflicht, die gar keine allgemeinen Wehrpflicht, sondern eine Wehrpflicht für Männer ist, wurde in der Bundesrepublik Deutschland am 21. Juli 1956 eingeführt.

 

 

Die Wehrpflicht wurde mit dem Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) am 21. Juli 1956 eingeführt. Wehrpflichtig waren alle deutschen Männer, die nach dem 1. Juli 1937 geboren waren (siehe weißer Jahrgang). 1968 wurde im Grundgesetz verankert:

Art. 12a [Wehr- und Dienstpflicht]

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.

(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.''

http://de.wikipedia.org/wiki/Wehrpflicht

 

 

 

Die sorgerechtliche Diskriminierung von nichtverheirateten Vätern nach §1626a BGB hat im Jahr 2003 die ausdrückliche Billigung des Ersteb Senates des Bundesverfassungsgerichtes unter seinem Präsidenten Prof. Dr. Papier gefunden.

Urteil des Ersten Senats vom 29. Januar 2003 - 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01

 

 

 

 

Immerhin gibt es am Bundesverfassungsgericht auch ein paar Richter, die sich der dort bisweilen praktizierten männerdiskriminierenden Rechtsprechung nicht anschließen:

 

 

Karlsruhe urteilt für Gleichberechtigung von Männern im Knast

Dienstag, 02. Dezember 2008 10.18 Uhr

Karlsruhe (dpa) - Männliche Häftlinge dürfen gegenüber weiblichen Gefangenen in derselben Haftanstalt nicht benachteiligt werden - weder beim Kauf von Kosmetikartikeln noch bei der Telefonerlaubnis. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Geklagt hatte ein Insasse der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede. Der zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilte Mann forderte dieselben Vergünstigungen wie die Frauen im Hafthaus nebenan: unüberwachte Telefonate für 30 Euro im Monat sowie freien Einkauf von Kosmetika für 25 Euro, zu bezahlen jeweils vom eigenen Geld.

Das lehnte die Haftanstalt ab. Erstens gebe es im Männer-Hafthaus - anders als bei den Frauen - keinen gesonderten Telefonapparat, zudem wäre der Überwachungsaufwand zu groß. Und zweitens dürften laut Hausordnung nur Frauen Kosmetik kaufen, «aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Männern und Frauen». (Az: 2 BvR 1870/07 - Beschluss vom 7. Dezember 2008)

Nach den Worten einer Kammer des Zweiten Senats in Karlsruhe verstößt dies gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts. Auch wenn die Nachfrage nach Pflegeprodukten bei Frauen statistisch verbreiteter sei, «handelt es sich nicht um ein von Natur aus nur bei Frauen auftretendes Interesse», heißt es in der Entscheidung. «Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handelt.»

Ähnliches gilt für die Telefonate: Einschränkungen aus Sicherheitsgründen wären zwar grundsätzlich möglich - allerdings gelte für die Bielefelder JVA insgesamt die höchste Sicherheitsstufe, nicht nur für das Männerhaus.

http://www.justiz.nrw.de/Presse/dpa_ticker/DPA_02123/index.php

 

 

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 100/2008 vom 2. Dezember 2008

Beschluss vom 7. November 2008 – 2 BvR 1870/07 – Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener bei Telefongesprächen und beim Einkauf

Die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen, der sich gegen die Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener in Bezug auf Telefonate und Einkaufsmöglichkeiten wandte, war erfolgreich.

In der Justizvollzugsanstalt, in der der Beschwerdeführer untergebracht ist, dürfen die in einem gesonderten Hafthaus untergebrachten weiblichen Gefangenen von ihrem Eigengeld monatlich für 30 Euro telefonieren und für 25 Euro Kosmetika einkaufen. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm dasselbe zu gestatten, wurde abgelehnt. Seine Klage zum Landgericht blieb erfolglos. Nach Auffassung des Landgerichts stützte sich die ablehnende Entscheidung hinsichtlich des Telefonierens zu Recht darauf, dass im Hafthaus des Beschwerdeführers, anders als in dem Hafthaus für die weiblichen Gefangenen, keine speziell für die Gefangenen eingerichteten Telefonapparate zur Verfügung stünden und die im Hafthaus des Beschwerdeführers aus Sicherheitsgründen notwendige Überwachung der Gespräche zudem personell nicht zu leisten sei.Hinsichtlich des Kosmetikeinkaufs liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls nicht vor, da es sich aufgrund der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Männern und Frauen nicht um einen im wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt handele. Die 3. Kammer des Zweiten Senats hob den Beschluss des Landgerichts wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung u.a. wegen des Geschlechts) auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.Zur Begründung heißt es in dem Beschluss unter anderem:

Die geltend gemachten Unterschiede in der Ausstattung der Hafthäuser mit Telefonapparaten sind der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht von vornherein entzogen, zumal nichts dafür spricht, dass nicht eine Angleichung mit geringem Aufwand möglich wäre. Zwar kann für das Maß an Einschränkungen, das Gefangene hinzunehmen haben, auch die Ausstattung der jeweiligen Anstalt von Bedeutung sein. Angesichts des grundrechtlichen Verbots der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts kann es aber andererseits nicht im freien Belieben der Justizvollzugsanstalten oder ihrer Träger stehen, eine spezifische faktische Benachteiligung von Frauen und Männern im Haftvollzug dadurch herbeizuführen, dass deren Unterbringungseinrichtungen unterschiedlich ausgestattet und an diesen Unterschied der Ausstattung sodann Unterschiede der sonstigen Behandlung geknüpft werden. Soweit die ablehnende Entscheidung auf den Überwachungsbedarf gestützt war, hat das Landgericht versäumt, diese Begründung daraufhin zu befragen, ob sie auch und gerade im Hinblick auf die praktizierten Unterschiede in der Behandlung männlicher und weiblicher Gefangener tragfähig war.Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von unüberwachten Telefonaten aus dem Hafthaus der weiblichen Gefangenen geringere Gefahren für die Anstaltssicherheit ausgehen als von unüberwachten Telefonaten aus dem Hafthaus, in dem der Beschwerdeführer untergebracht ist, wären geeignet, die Ungleichbehandlung auch vor Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zu rechtfertigen. Solche Anhaltspunkte wurden jedoch nicht geprüft.Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Kosmetikeinkaufs hat das Landgericht zu Unrecht als mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar angesehen. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie legitimiert. Geschlechtsbezogene Zuschreibungen, die allenfalls als statistische eine Berechtigung haben mögen (Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen können danach zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen. Auch wenn das Interesse an Kosmetikprodukten in der Gruppe der Frauen verbreiteter oder häufiger stark ausgeprägt sein mag als in der Gruppe der Männer, handelt es sich nicht um ein von Natur aus nur bei Frauen auftretendes Interesse. Den Angehörigen eines Geschlechts kann die Befriedigung eines Interesses nicht mit der Begründung versagt werden, dass es sich um ein typischerweise beim anderen Geschlecht auftretendes Interesse handele. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch das Recht, unbenachteiligt anders zu sein als andere Mitglieder der Gruppen, denen man nach den in dieser Bestimmung genannten Merkmalen angehört.

 

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-100.html

 

 

Das Urteil wurde von der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Mellinghoff,

die Richterin Lübbe-Wolff

und den Richter Gerhardt

 

am 7. November 2008 einstimmig beschlossen:

 

 

Man kann vermuten, dass männerfeindliche Urteile am Bundesverfassungsgericht eher eine Sache des 1. Senates sind.

Über die persönlichen Gründe für die männerfeindliche Rechtsprechung der Richter am 1. Senat kann man nur spekulieren. Vielleicht haben die dortigen Herren und Damen ein nicht aufgearbeitetes Vaterproblem.

 

 

So viel in aller Kürze

 

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


zurück