Exhibitionismus

 

Exhibitionist und weiblicher Fan auf der Schlossbrücke Berlin

 

 

 

 

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Peter Thiel - Systemischer Berater und Therapeut (DGSF

Stand 07.10.2012

 

 

 

 

Schlüsselwörter:  

Busenwunder, Erregung öffentlichen Ärgernisses, Exhibitionismus, FKK, Freikörperkultur, männlicher Exhibitionismus, nackt, nackt baden, Nacktläufer, Penisneid, Provokation, Webcam, weiblicher Exhibitionismus

 

 

 

 

Exhibitionismus (lateinisch exhibere zeigen, darbieten)

das übersteigert ich -bezogene zur - Schau - Stellen und preisgeben von Überzeugungen, Gefühlen, Fertigkeiten und Schwächen, vorwiegend mit Überschreiten der Sozialen Konvention. Motive bilden u.a.: Erregung von Aufmerksamkeit, Kokettieren mit Besonderem, Mitleid erregen u.ä.

(sexuell-psychologisch) Sexueller Lustgewinn durch Zur - Schau - Stellen (Entblößen der Genitalien (insbesondere gegenüber dem anderen Geschlecht)

Dorsch, "Psychologisches Wörterbuch", 13. Auflage, Verlag Hans Huber 1998

 

 

 

 

 

 (zu lat. exhibere - "(vor)-zeigen")

 - krankhafte, auf sexuellen Lustgewinn gerichtete Neigung, besonders bei Männern, zur Entblößung der Geschlechtsteile in Gegenwart anderer Personen, meist des anderen Geschlechts.

Duden - Fremdwörterbuch, 1997

 

 

Beim Exhibitionismus geht es neben einem möglichen sexuellen Lustgewinn auch um das Thema und den Wunsch einer Grenzüberschreitung. Sexuellen Lustgewinn kann man auch im Bordell oder mit der Ehefrau haben, dazu muss man also nicht Exhibitionist sein. Der Exhibitionist / die Exhibitionistin ist es aber wichtig Grenzen zu übertreten. In der DDR war das ganz leicht. Da musste man nur einen Ausreiseantrag stellen und schon hatte man eine staatlich vorgegebene Grenze übertreten, noch ehe man nach Jahren des Wartens und der Behördenschikane ins gelobte Westdeutschland kam. Heute ist es schon wesentlich schwerer Grenzen zu überschreiben. Auf den privaten Fernsehkanälen sieht man sich entblödende Männer und Frauen zu Hauf und  so richtig regt das niemanden mehr auf, sondern hinterlässt bei den meisten Zuschauern nur noch Langeweile.

Wer mal einen männlichen Exhibitionisten sehen will, der setze sich in Berlin in die S-Bahn Richtung Wannsee. Mit ein wenig Glück kann man 200 Meter vor dem S-Bahnhof Feuerbachstraße rechterhand einen Mann mit entblößtem Glied sehen, so man es denn bei der Schnelligkeit der S-Bahn sehen kann. Was man aber ganz sicher sehen kann, ist der Stinkefinger des Mannes in Richtung fahrender S-Bahn (23.04.2008). 

Schön, wenn man so viele potentielle Zuschauer hat, ohne vorher jahrelang auf die Schauspielschule gehen zu müssen oder sich in einer der sogenannten Volksparteien jahrelang hochgebuckelt hat.

 

Doch man muss wohl in einer kleineren Stadt wie Freiburg wohnen und  passionierter Nacktläufer sein, um die Staatsmacht hinter ihrem steuerfinanzierten Ofen vorzulocken. In der schönen Stadt Freiburg ruft auch schon ein öffentlich gezeigter nichterigierter Penis eines Mannes die Stadtverwaltung und die Justiz auf den Plan.

 

 

Nacktläufer muss 4000 DM Zwangsgeld zahlen.

 

Beschluss des Verwaltungsgerichts VGH Mannheim vom 3.9.2002 - 1 S 972/02

 

veröffentlicht in Neues Juristische Wochenschrift 2003, Heft 3, S. 234-235

auch in: "Deutsche Verwaltungspraxis", 9/2003

 

Leitsätze: 

1. Nacktgehen bzw. -joggen in der Öffentlichkeit erfüllt in der Regel den Tatbestand der Belästigung der Allgemeinheit (§118 OWiG) und verletzt damit die öffentliche Sicherheit i.S. des Polizei- und Ordnungsrechts.

2. Der Begriff  `nackt` (in einer entsprechenden Verbotsverfügung mit Zwangsgeldandrohung) ist im Lichte des § 118 OWiG auszulegen.

3. Es kommt nicht darauf an, ob das Geschlechtsteil des Betroffenen völlig entblößt ist; entscheidend ist, ob Dritte den Schambereich als unbekleidet wahrgenommen haben.

 

 

 

Im Fall des sogenannten Nacktläufers von Freiburg, Dr. Peter Niehenke, tragen die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe Dr. Henninger, Schmidt-Weihrich und Schwan mit Datum vom 04.05.2000  vor: 

 

"Der Anblick seines entblößten Gliedes war auch objektiv geeignet, einen anderen in seinem Empfinden nicht unerheblich zu beeinträchtigen, d. h. Abscheu, Ekel, Schock, Schrecken oder Verletzung des Schamgefühls hervorzurufen."

 

 

 

 

"... 

Er trug lediglich Schuhe und Strümpfe. Ferner hatte er in allen sechs Fällen seinen Penis in einen dehnbaren Damenstrumpf gesteckt, der den Penis und unwiderlegt auch die Hoden umschloss und bis an die Gegend der Schamhaare bzw. deren Örtlichkeit reichte, wobei diese Örtlichkeit jedoch sichtbar blieb. Der Po war völlig unbedeckt. Farbe und Transparenz dieser dehnbaren Damenstrümpfe können dahingestellt bleiben, zumal nach Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung die Dicke dieser Strümpfe wechselte. "

 

 

Der Nacktläufer von Freiburg reagierte auf dieses Urteil in staatbürgerlich vorbildlicher Weise und zog sich bei seinen nächsten Spaziergängen einen Nylonstrumpf über seinen nichterigierten Penis.

Doch das schien der sittenstrengen Freiburger Justiz  in Gestalt von Richter Schleef offenbar nicht zu genügen.

Und so liest man in einem Urteil von Richter Schleef vom 07.12.2001: 

 

 

Amtsgericht Freiburg

Im Namen des Volkes

...

Der Betroffene ist in der Vergangenheit wiederholt dadurch aufgefallen, dass er sich völlig unbekleidet auf öffentlichen Straßen, Geh- und Fußwegen der Stadt Freiburg aufhält. Am 20.07.1999 wurde er wegen dieser Betätigung durch das Amtsgericht Freiburg wegen Belästigung der Allgemeinheit nach § 118 OWiG zu vier Geldbußen verurteilt. Die vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 04.05.2000 als unbegründet verworfen.

In den nachfolgend beschriebenen sechs Fällen ging der Betroffene wiederum weitgehend unbekleidet in der Öffentlichkeit umher. Er trug lediglich Schuhe und Strümpfe. Ferner hatte er in allen sechs Fällen seinen Penis in einen dehnbaren Damenstrumpf gesteckt, der den Penis und unwiderlegt auch die Hoden umschloss und bis an die Gegend der Schamhaare bzw. deren Örtlichkeit reichte, wobei diese Örtlichkeit jedoch sichtbar blieb. Der Po war völlig unbedeckt. Farbe und Transparenz dieser dehnbaren Damenstrümpfe können dahingestellt bleiben, zumal nach Angaben des Betroffenen in der Hauptverhandlung die Dicke dieser Strümpfe wechselte. In dieser Aufmachung wurde der Betroffene am 14.02.2001 gegen 15.05 Uhr in der Schlierbergsteige in Freiburg bergwärts gehend angetroffen. In gleicher Weise wurde er am 07.03.2001 gegen 18.10 Uhr als Jogger im Bereich des Mooswaldes/Mundenhofes angetroffen. Am 24.06.2001 gegen 20.10 Uhr befuhr der Betroffene in gleicher Aufmachung mit einem Montainbike die Bertoldstraße in Freiburg und bog am Bertoldsbruunen in die Kaiser-Joseph-Straße ein. Am 02.07.2001 hielt sich der Betroffene gegen 18.30 Uhr in dieser Aufmachung in der Breisacher Straße, Ecke Fehrenbachallee in Freiburg auf. Am 15.10.2001 ging er gegen 18.30 Uhr durch die Hauptstraße in Umkirch und am 16.10.2001 hielt er sich mit dieser Aufmachung im Bereich des Tennisplatzes am Mundenhofer Weg in Umkirch auf. Alle sechs Fälle betreffen Örtlichkeiten, an denen zu den genannten Zeitpunkten jederzeit mit der Anwesenheit anderer Spaziergänger, Passanten oder Jogger zu rechnen war. Von Feststellungen zu konkret eingetretenen Belästigungen bzw. Beschwerden hat das Amtsgericht abgesehen. In allen Fällen liegt eine grob ungehörige Handlung vor, die geeignet war, die Allgemeinheit zu belästigen. Der Betroffene hat diese Bewertung und Einschätzung bewusst hingenommen.

II.

Der Betroffene hat den objektiven Sachverhalt eingeräumt. Er deckt sich weitgehend mit den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Soweit bezüglich der Vorwürfe am 07.03., 15.10. und 16.10.2001 nach Aktenlage vorgetragen war, der Betroffene sei vollständig nackt gewesen und habe auch keinen dehnbaren Damenstrumpf über seinem Penis gehabt, konnten diese Feststellungen in der Hauptverhandlung nicht getroffen werden, da der Zeuge PHM Peter ausblieb und zwei weitere Zeugen nicht gehört wurden. Insoweit ist das Gericht daher von der eigenen Einlassung des Betroffenen ausgegangen, der angab, in allen Fällen einen derartigen Strumpf übergezogen zu haben. Der Betroffene hat geltend gemacht, er sei hinreichend bekleidet gewesen und auch die Stadt Freiburg habe dies anfangs durchaus ebenfalls so gesehen und sich letztlich widersprüchlich verhalten. Dieses Vorbringen mag insoweit zutreffend sein als die Stadt FreiLurg sich zeitweilig auf eine Diskussion über die notwendige Mindestgröße einer entsprechenden "Bedeckung" einließ und auch Dreiecktuch und String-Tanga nicht beanstandete. Ebenso wurde von der Stadt am 21.02.2001 in einem Vermerk festgehalten, das angedrobte Zwangsgeld könnte nicht festgesetzt werden, da der Tatbestand der Nacktheit durch das Bedecken mit der Socke nicht erfüllt sei. Zugleich wurde jedoch angeführt, dass geprüft werde, ob ein Owi-Verfahren eingeleitet werden könne. Nach Auffassung des Amtsgerichts konnte der Betroffene zu keinem Zeitpunkt aus dem Verhalten der Stadt Freiburg die sichere Schlussfolgerung ziehen, diese wurde ein Umherlaufen mit einer über den Penis gestülpten Nylonsocke hinnehmen. Dies gilt insbesondere auch angesichts des Schreibens der Stadt Freiburg vom 30.11.2000 an den vom Betroffenen beauftragten Rechtsanwalt, mit dem die übersandten Bekleidungsstücke zurückgesandt wurden mit dem Bemerken, dass man sich zu diesen "Bekleidungsstücken" nicht weiter äußern werde. Vor allem aber auch angesichts des früher durchgeführten und mit einem Rechtsbeschwerdeverfahren abgeschlossenen Bußgeldverfahrens war dem Betroffenen mit Sicherheit klar, dass sein Auftritt nicht hingenommen werden würde.

III.

Der Betroffene hat in allen sechs Fällen im Sinne von § 118 Abs. 1 OWiG eine "grob ungehörige Handlung" begangen, die geeignet war, die Allgemeinheit zu belästigen. Sowohl Penis als auch Po gehören im gegenwärtigen gesellschaftlichen Zusammenleben zum menschlichen Schambereich, der nicht zu jeder Zeit und an jedem Ort in der Öffentlichkeit gezeigt werden kann. Dies gilt auch für einen mit einem Tuch/Strumpf o.ä. eng umwickelten Penis, zumal der Po frei blieb. Für das Amtsgericht ist evident und bedarf insoweit keines weiteren Beweises, dass ein erheblicher und ins Gewicht fallender Teil der Bevölkerung ein derartiges Verhalten missbilligt und sich in hohem Maße über ein derartiges Verhalten empört. Diese Vorstellungen mögen zeitbedingt und auch einem gewissen Wandel unterworfen sein, sie sind jedoch als gegeben hinzunehmen. Hierbei ist auch ohne Bedeutung, ob diese gewachsene Vorstellung bzw. dieses Schamempfinden von irgendeiner Warte her als negativ oder positiv zu sehen ist. Sie ist auch unter Berücksichtigung der Interessenlage des Betroffenen hinzunehmen. Denn der damit für den Betroffenen verbundene Eingriff in die von ihm gewünschte Entfaltungsfreiheit bleibt geringfügig. Denn der Wunsch, sich unbekleidet im Freien aufzuhalten, kann gerade heute in vielfacher Weise verwirklicht werden (bestimmte Strände, Seen usw.). Die Einschränkung ist dem Betroffenen daher ohne weiteres zuzumuten.

Bei Bemessung der Geldbußen ist das Amtsgericht von einem Bußgeldrahmen bis zu 2.000,00 DM je Einzelfall ausgegangen. Bei Ansatz der einzelnen Geldbußen musste die Hartnäckigkeit des Betroffenen Berücksichtigung finden, der sich auch durch das früher rechtskräftig abgeschlossene Bußgeldverfahren nicht beirren lässt. Wenn er bei den ersten beiden Vorkommnissen am 14.02. und 07.03.2001 noch eine geringe Hoffnung gehabt haben könnte, die Stadt Freiburg werde seine Argumentation zur Bekleidungsfrage hinnehmen, so kann dies nach zwei förmlichen Beanstandungen keineswegs mehr angenommen werden. Bei den weiteren Vorkommnissen handelte der Betroffene nur noch provokativ. Andererseits sollte nach Auffassung des Amtsgerichts den Vorgängen auch nicht übermäBige Bedeutung beigemessen werden. Feststellungen zu konkret eingetretenen Belästigungen bestimmter Bürger hat das Amtsgericht nicht getroffen, da sie zur Erfüllung des Tatestandes nicht notwendig sind. In allen Fällen wird daher auch lediglich vorgeworfen, dass das Verhalten "geeignet" war, die Allgemeinheit zu belästigen. Für die ersten beiden Vorkommnisse wurde auf eine Geldbuße von jeweils 600,00 DM erkannt. Für die weiteren vier Fälle wurden Geldbußen von jeweils 800,00 DM verhängt. Sie sind auch mit der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen vereinbar, der angegeben hat, als Psychotherapeut tätig zu sein und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben.

Für ein strafbares Verhalten (§ 183, 183a StGB) sieht das Amtsgericht nach wie vor keine Anhaltspunkte, da es insoweit an der sexuellen Zielsetzung der Handlung fehlt (siehe z.B. Urteil BayObLG vom 16.06.1998 in NJW 1999 Seite 72 ff). Soweit in der Hauptverhandlung geltend gemacht wurde, das Amtsgericht Bielefeld habe bei einem völlig gleichgelagerten Sachverhalt im Jahre 1994 die Erfüllung des Tatbestandes des § 118 OWiG verneint, musste auch dieser Einwand ohne Bedeutung bleiben. Denn die fragliche Entscheidung erging vor dem zurückliegenden Bußgeldverfahren, das mit einer Verurteilung des Betroffenen endete. Im übrigen wird es gerade bei der Auslegung des § 118 OWiG auch immer wieder von konkreten einzelnen Umständen abhängen müssen, ob der Tatbestand als erfüllt angesehen wird. Einzelne Fälle sind daher nur schwer miteinander vergleichbar.

Dr. Schleef

Richter am Amtsgericht

 

 

 

Man kann aber sicher sein, dass zwischen dem sichtlich gestörten Exhibitionisten, der am 09.05.2011 in der U-Bahnlinie U 8 nachts um 24 Uhr zwischen den Stationen Rosenthaler Platz und Voltastraße vor einer Mädchengruppe seinen Hosenschlitz öffnet und den überraschten Mädchen seinen Penis zeigt und einem FKK Anhänger oder einem Nacktläufer aus doch ein erheblicher Unterschied in der Haltung des "sich Zeigens" existiert. Während es sich beim männlichen Exhibitionisten um einen verklemmten und in seinen sozialen Bezügen erheblich gestörten Mann handelt, ist dies nun bei einem FKK-Anhänger oder einem Nacktläufer in aller Regel nicht so. Diese sind im Gegensatz in der Regel sozial gut integriert und wie man am Beispiel der FFK-Kolonien sehen kann ausgesprochen kontaktfreudig.

 

 

 

 

Bundeskanzlerin Angela Merkel bei der Eröffnung der neuen Oper in Oslo

April 2008

 

 

Dass im Jahr 2008 unsere Bundeskanzlerin Angela Merkel bei der Eröffnung der neuen Oper in Oslo, ähnlich "unzüchtig" wie der Nacktläufer von Freiburg auftrat und es aber offenbar bei der Mehrheit der Deutschen nicht zu "Abscheu, Ekel, Schock, Schrecken oder Verletzung des Schamgefühls" gekommen ist, zeigt, wie weit sich die deutsche Gesellschaft in sieben Jahren offenbar entwickelt hat. Pluralität und Toleranz ist das Gebot der Stunde. Angela Merkel, eine Christin aus der DDR lebt es vor.

Warum der männliche erigierte oder nichterigierte Penis im Gegensatz zu einer wuchernden männlichen Knollennase oder dem Busen unserer Bundeskanzlerin noch nicht so richtig als öffentlich vorzeigbar gilt, wissen wohl nur die Götter oder die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe Dr. Henninger, Schmidt-Weihrich und Schwan.

 

Was aber ist eigentlich eine exhibitionistische Handlung? Wie immer in solchen Fällen, hilft auch der Blick in das Strafgesetzbuch nicht so recht weiter. Kein Wunder, da es wahrscheinlich von sexuell verklemmten männlichen Strafrechtlern geschrieben wurde, die sich noch nie nackt im Spiegel gesehen haben und den Geschlechtsverkehr mit ihrer Ehefrau generell nur in absoluter Dunkelheit vollziehen.

 

 

Strafgesetzbuch

§183 Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) ...

 

 

 

Nun müsste man erst einmal wissen, was der Gesetzgeber als eine exhibitionistische Handlung ansieht. Das Entblößen von Schamlippen und Klitoris, des Penis und der Hoden, des Busens oder gar das öffentliche Rausstrecken der Zunge. Wenn das öffentliche Rausstrecken der Zunge als Exhibitionismus gelten würde, so wäre Albert Einstein wohl ein Exhibitionist, denn ein bekanntes Foto zeigt ihn in eben dieser Pose. 

Was ist aber der prinzipielle Unterschied zwischen einem Penis, der Klitoris oder einer Zunge. Warum sind das Rausstrecken der Zunge und zur Schau stellen der weiblichen Klitoris in Deutschland erlaubt hält, das Rausstrecken eines Penis dagegen nicht? 

 

Aber was ist eigentlich der Grund dafür, dass das Vorzeigen eines entblößten Penis, nicht aber der weiblichen Vagina, in Deutschland als ein Straftatbestand gewertet werden kann, wenn sich ein andere Person belästigt fühlt?

Dass sich jemand belästigt fühlt ist ja normalerweise kein Straftatbestand. Und was ist, wenn man sich durch eine im Schambereich entblößte Frau belästigt fühlt, dies aber von vornherein gar nicht als möglicher Strafrechtstatbestand gewertet wird?

 

 Wer in einem durchschnittlichen Wohnviertel von Berlin wohnt, wird sich jeden Tag mehrmals durch irgendwelche Menschen und deren Handlung belästigt sehen, ohne dass diese Menschen als Straftäter behandelt werden würden. So lauern z.B. vor dem Kaufhaus am Pankow Anger ständig irgend welche Werbefritzen und Werbegabys, die einen mit plumper Verkaufsstrategie fragen, was man denkt wie das heutige Fußballspiel ausgeht, und wenn man dumm genug ist zu antworten, einem irgend einen Handyvertrag oder eine Mitgliedschaft im Tierschutzverein andrehen wollen.

Gleich neben dem Pankow Rathaus sitzt auf einer Bank jeden Tag ein etwa 30-jähriger Mann, neben sich mehrere Bierflaschen, der wild gestikulierend von der Bank aufspringt, auf dem Bürgersteig wild gestikulierend hin und her geht und schließlich die Pankower Florastraße in Richtung S-Bahnhof Pankow läuft, wobei er urwaldähnliche Schreibe und Laute ausstößt, so dass sich davon nicht nur viele Leute belästigt fühlen dürften, sondern auch bedroht, da man mit dem normalen Menschenverstand nicht einschätzen kann, ob von diesem Mann eine erhebliche Gefahr ausgeht oder nicht (19.06.2008). Da ist einem doch ein gewöhnlicher Exhibitionist vielleicht etwas sympathischer, da man von diesem nicht vermutet, er könne einem gleich an die Gurgel gehen.

Bezeichnender Weise gilt in Deutschland der §183 StGB nur für Männer. Frauen wird in Deutschland dagegen das Recht zugestanden, öffentlich exhibitionistisch aufzutreten. Meist begnügen sich die Frauen damit, in der heißen Jahreszeit ihre Brüste mehr oder weniger zu entblößen, im Einzelfall geht es aber auch mal etwas deftiger zur Sache und kein Staatsdiener oder tumber Staatsanwalt kommt auf die Idee, dass hier ein Straftatbestand vorliegen könnte. 

 

 

Ich bin Lucy, das Porno-Mädchen von der Fan-Meile

Beim Eröffnungsspiel räkelte sie sich sündig vor der Kamera

Liebesspiel im Tiergarten

Foto: Privat

Sie zog sich inmitten von 300 000 Besuchern auf der Fanmeile aus, massierte ihre Brüste auf der Straße des 17. Juni, tummelte sich in lesbischen Liebesspielen mit einer Kollegin auf der Wiese des Tiergarten. Wer ist das blonde Mädchen mit dem Studentinnen-Gesicht, das am vergangenen Freitag völlig schamlos bei einem Porno-Dreh vor der Kamera agierte?

Lucy Lain. Ungeschminkt kam sie zum Porno-Dreh

Foto: Privat

Tierpflegerin aus Treptow

Sie nennt sich Lucy Lain (23, Maße: 88-67-87), wohnt in Treptow, ist eigentlich Tierpflegerin. "Ins Porno-Geschäft ging ich, weil ich Geld brauchte." Inzwischen ist sie ein Star in der Branche. Mit ihrer Kollegin Sharon Da Vale (26, 110-58-87) dreht sie Profi-Filme, tritt bei Bühnenshows auf. Stundenlang ließen sich die beiden Frauen beim erotischen Intermezzo filmen - in der S-Bahn, im Bus, auf der Fanmeile.

"Ich bin exhibitionistisch veranlagt, deswegen macht es mir nichts aus", sagt sie. "Im Gegenteil, ich hatte viel Spaß dabei."

14. Juni. 2006

http://bz.berlin1.de/aktuell/berlin/060614/porno.html

 

 

 

Wären es zwei Männer gewesen, die während der Fußballweltmeisterschaft auf der Berliner Fanmeile ihren Penis enthüllt und sich gegenseitig befummelt hätten, wäre ganz sicher die "Staatsmacht" eingeschritten (StGB §183 Exhibitionistische Handlungen). 

 

 

 

Dass Frauen in der Öffentlichkeit ihre Schamlippen und ihre Klitoris möglicherweise weniger oft als Männer ihren Penis zeigen, hängt vielleicht gerade damit zusammen, dass es für Frauen nicht als Straftatbestand gilt und es so keinen Lustgewinn infolge eines Tabubrauchs gibt. Im übrigen muss man aber auch einräumen, dass ein Penis in aller Regel wesentlich sichtbarer ist, als Schamlippen und Klitoris. Siegmund Freud sprach in diesem Zusammenhang vom weiblichen Penisneid, womöglich eine männliche Projektion seinerseits, weil Männer sich gerne an Hand der Größe ihres Penis vergleichen. Von daher würde es wohl eher peinlich wirken, wenn eine Frau auf einem Autobahnparkplatz ihre Hose vor den dort pausierenden Fernfahrern runterlassen würde. Hinzu kommt natürlich auch noch, dass die männlichen Zuschauer meinen könnten, die Frau würde sie zum Sex einladen wollen, was Frauen in einem solchen Setting vermutlich eher selten wollen. Umgekehrt dürfte es aber kaum Frauen geben, die sich von einem unbekannten männlichen Exhibitionisten zum Sex einladen lassen würden.

 

Umgekehrt bewirkt der nur für Männer geltende §183 StGB auf dem Weg einer selbsterfüllenden Prophezeiung gerade das, was er vorgibt angeblich verhindern zu wollen.

Die Entstehungsgeschichte von §183 ist wahrscheinlich die Geschichte von alten Männern in gehobenen Machtpositionen, insbesondere von männlichen Juristen und Ministerialräten, die, in die Jahre gekommen ihre Jugend und sexuelle Potenz dahinschwinden sahen und so eifersüchtig auf die jungen Männer und ihre Potenz samt der dazugehörige Erektionsfähigkeit waren. Dass das in der Zeit der Erfindung des modernen Rechtsstaates nicht ohne Folgen bleiben konnte, scheint klar. Kein Mächtiger wird sich ungestraft von rangniederen Männern sexuelle Potenz demonstrieren lassen. Und so kam, was kommen musste, das öffentliche "Zurschaustellen" sexueller Potenz und wenn es auch nur ein nichterigierter Penis war, wurde fortan unter Strafe gestellt. angeblich um Frauen und Kinder vor seinem Anblick zu schützen. Was hätten die alten impotenten Männer auch schreiben sollen, ohne sich selbst zu offenbaren.

Aufatmen in der Altmännerriege der impotenten Mächtigen wird die Folge gewesen sein. Fortan sublimierte man(n) den verbotenen erigierten Penis in die Produktion von Kanonen zwecks Erschießung anderer Männer (Rivalen) auf der anderen Seite des Schützengrabens, der übrigens als ein Weiblichkeitssymbol angesehen werden kann. 

 

In einem Couplet heißt es:

 

 

Alle Männer haben, 

alle Männer haben, 

einen kleinen Zinnsoldaten.

 

Alle Zinnsoldaten, 

alle Zinnsoldaten,

müssen in den Schützengraben

 

 

 

 

Das typische bei Tabus (einem Wort, das aus dem polynesischen Wortschatz stammt) ist, dass nach einigen Jahrzehnten oder Jahrhunderten niemand mehr weiß, warum es eigentlich einmal erlassen wurde. Schließlich ranken sich Mythen um seine Entstehung, die schließlich so weit verbreitet sind, das jeder meint, sie würden die Gründe für die Einführung des Tabus widerspiegeln. So etwa der landläufige Mythos, §183 StGB soll Frauen und Kinder schützen.

Dass das öffentliche Vorzeigen des männlichen Penis zu unangenehmen Strafverfolgungen führen kann, musste offenbar auch der Schlagerstar Drafi Deutscher erfahren: 

 

 

10.06.2006

Einer mit Unterleib

Marmor, Stein und Eisen – der rebellische Unterhaltungskünstler Drafi Deutscher ist tot

Als Konrad Adenauer noch Bundeskanzler war, gab sich die alte Bundesrepublik, zumindest an der sauber polierten Oberfläche, sittsam. Im Kino liefen treuherzige Heimatschinken mit Rudolf Prack und Sonja Ziemann, und erste Fernsehserien wie die „Firma Hesselbach“ streuten keinen Sand ins moralisch einwandfreie Getriebe. Auch der deutsche Schlager ließ keinen Zweifel an seiner Lauterkeit und schickte ältere Schnulziers wie Rudi Schuricke und René Carol oder sittsame Mädchen wie die niederösterreichische Kindergärtnerin Lolita und das ponyvernarrte „Immenhof“-Mädel Heidi Brühl auf die Bühne.

Erst als sich der angloamerikanische Rock’n’Roll und Pop langsam ausbreiteten, öffneten sich die konservativen Schlagerzirkel und kreierten mit Ted Herold, Peter Kraus oder Bernd Spier für den Nierentisch gezähmte Deutschrocker – deren Skandalfaktor freilich gegen Null ging. Erst mit dem blutjungen Drafi Deutscher, Sprössling einer Roma-Familie, veränderte sich die aseptische Szene, und die Heile-Welt-Fassade zeigte Risse. Der am 9. Mai 1946 im rauen Wedding geborene Sänger wollte unbedingt nach oben und schaffte in wenigen Jahren. Von Heino Gaze entdeckt, sagte er sich vom „Ganz in Weiß“-Gesäusel seiner Branchenaltersgenossen los und kam 1964 mit „Shake Hands“, dem „ersten originär deutschen Beathit“ (Thommi Herrwerth), auf Platz 1 der Singlehitliste.

 

Einen Ehrenplatz in der „Hall of Fame“ des deutschen Schlagers sicherte sich Deutscher ein Jahr später, als er das von Christian Bruhn komponierte und von Günter Loose unnachahmlich getextete „Marmor, Stein und Eisen bricht“ aufnahm, das sich trotz seiner eigenwilligen Handhabung der Grammatik 22 Wochen unter den Top 10 hielt und bis heute einen Ruf als unverwüstlicher Partysmashhit genießt.

...

Nichts schien die Karriere des jungen Berliners aufhalten zu können – nur er selbst. Die Gratwanderung, als Unterhaltungskünstler Unangepasstheit auszustrahlen, glückte nicht lang. Kurz nach dem Durchbruch erlitt Drafi Deutschers Karriere einen heftigen Knick. Der erste Schlagersänger, „von dem man wusste, dass er einen Unterleib besitzt“ (Frank Laufenberg), wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses angezeigt, weil er sich nackt an einem Fenster zeigte. Ob dies vielleicht nur geschah, um sich im stark angetrunkenen Zustand Erleichterung zu verschaffen, blieb offen. Mit aller Scheinheiligkeit des geschürten Volkszorns erklärte die Boulevardpresse Drafi Deutscher zur Unperson. Sein Fall steht kennzeichnend für die Doppelmoral jener muffigen sechziger Jahre. Noch gaben sich die Rundfunk- und Fernsehanstalten als penible Hüter von Anstand und Sitte, und wie sie den „wunnebaren“ Holländer Lou van Burg wegen einer außerehelichen Affäre vom Bildschirm verbannten, wollten sie nicht dulden, dass ein vermeintlicher Exhibitionist für seine Lieder ein Forum fand. Gewiss, als Waisenknabe galt Drafi Deutscher nie, ungezählt seine Affären, seine Alkoholexzesse, seine Konflikte mit Plattenfirmen und dem Finanzamt. Christian Bruhn erinnert sich in seiner Autobiografie an ein Gespräch mit Deutscher, in dem dieser den Unterschied der beiden Schlagergefährten hervorhebt: „Du bist ein Bürger, ich nicht.“

...

Gestern morgen ist Drafi Deutscher mit 60 Jahren in einer Frankfurter Klinik an Herzversagen gestorben.

http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/10.06.2006/2587868.asp

 

 

 

Doch nicht nur das männliche zur Schau stellen von bestimmten Körperteilen, wie dem Penis, wurde kriminalisiert, sondern auch die "öffentliche Vornahme sexueller Handlungen".

 

 

Strafgesetzbuch 

§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

 

 

 

Es scheint fast so, als ob der Gesetzgeber (heutigen Tags sind es die verantwortlichen Autoren im Bundesjustizministerium) sich scheuen solche Wörter wie Penis, erregierter Penis, Hoden, Scheide, Schamlippen, Klitoris oder Brüste in den Text des Strafgesetzbuches aufzunehmen. Möglicherweise haben die Autoren auch Angst, dass das Aussprechen und Aufschreiben dieser Wörter schon selbst eine unerlaubte Handlung darstellt oder falls im Strafgesetzbuch abgedruckt, möglicherweise den Eindruck hervorrufen könnte, das Strafgesetzbuch wäre eine pornographische Schrift und man könnte die Herausgeber nach § 184 Verbreitung pornographischer Schriften  bestrafen.

 

Man könnte aber auch eine gewisse Verklemmtheit in den zuständigen Redaktionsstuben des Bundesjustizministeriums vermuten. Vielleicht setzen sich die dortigen Redakteure mal mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung - www.bzga.de in Verbindung und lassen sich Informationsbroschüren zur Sexualaufklärung zusenden oder noch besser, sie besuchen einen Kurs bei der PRO Familia.

 

Wenn das exhibitionistische zur Schaustellen weiblicher Brüste unter Strafe gestellt wäre, müsste man wohl den Bundespresseball oder Preisverleihungen für Filmstars verbieten. Doch das will offenbar keine Mehrheit der Männer und Frauen im Deutschen Bundestag. Gleichwohl könnten sich Männer wie Frauen von der öffentlichen zur Schaustellung weiblicher Brüste belästigt fühlen und wer regelmäßig die "Emma" liest, bekommt dies durch die dort regelmäßig erscheinenden kritischen Stellungnahmen zum weiblichen Exhibitionismus auch von feministischer Seite bestätigt.

Eigenartiger Weise nehmen an solchen Veranstaltungen wie dem Bundespresseball auch dutzendweise männliche Politiker bis hin zum Bundespräsidenten als Gast teil, von denen man noch nicht gehört hat, dass sie eine Strafrechtsverschärfung für weiblichen Exhibitionismus planen würden. Es scheint fast so, als ob es in Deutschland zwei Arten von Exhibitionismus gäbe, einen guten und erlaubten, den weiblichen und einen schlechten und verbotenen, den männlichen. Der Blick in das Strafgesetzbuch bestätigt diese spezielle Form von Männerdiskriminierung.

 

§183 Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

...

 

 

Die Regelung des § 183 im Strafgesetzbuch verwundert, Frauen dürfen offenbar im Gegensatz zu Männern exhibitionistische Handlungen begehen, ohne dass sie damit unter die Strafandrohung des § 183 StGB fallen.

 

 

Das Strafgesetzbuch definiert allerdings nicht, was eigentlich eine exhibitionistische oder eine sexuelle Handlung ist. Vermutlich setzt der Gesetzgeber auch voraus, dass jeder Bürger und jede Bürgerin über 18 Jahre wüsste, was eine exhibitionistische Handlung sei. Handelt ein Mann im Sinne des Strafgesetzbuches exhibitionistisch, der in der Eile vergessen hat, seinen Hosenbund zu schließen und dessen Eingriff in der Unterhose vom Hersteller so eigenartig geschnitten ist, dass sein Penis dauernd herausfällt, so dass die ihm in der U-Bahn gegenübersitzende Dame, die gerade auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle im Bundesjustizministerium Abteilung "Rechtfragen zum Exhibitionismus" ist, unfreiwillig den Penis des Mannes erblicken muss? Stellen wir uns nur einmal vor, der Mann wäre auch noch Abteilungsleiter für Kinderschutz im Bundesfamilienministerium oder Mitglied der Kinderkommission im Deutschen Bundestag, der Skandal wäre perfekt. 

 

 

Festzuhalten bleibt jedoch, eine exhibitionistische Handlung wird nicht automatisch zum Strafgegenstand, notwendig ist dazu eine Person, die sich belästigt fühlt und diese Person muss auch noch einen Antrag auf Strafverfolgung stellen. Wenn eine Frau oder ein Mann in der U-Bahn ihre Hose herunterzieht und keiner der Mitfahrer/innen sich belästigt fühlt und eine Anzeige erstattet, schreitet der Staat auch nicht ein, selbst dann nicht, wenn zufällig ein Staatsanwalt daneben sitzt, der aber keine Zeit oder Lust hat eine Strafanzeige zu stellen. Diese Anzeigeunlust der Deutschen konnte man auch um den Jahreswechsel 2003/04 bemerken, als in Berlin protestierende Studenten nackt über den Kurfürstendamm zogen oder gar das Kino am Bahnhof Zoo im Eva- und Adamskostüm beehrten und sich offenbar keiner so belästigt fühlte, dass er oder sie eine Strafanzeige gestellt hätte. Was in Berlin noch toleriert wird, kann aber andernorts schon Gefängnisstrafen oder gar die Todesstrafe nach sich ziehen, wenn wir an einige fundamentalistisch geprägte Länder denken. Und - was in Berlin noch geht - wird in München oder Freiburg im Breisgau schon nicht mehr toleriert. 

 

Stellt jemand eine Strafanzeige gegen einen exhibitionistisch auftretenden Menschen, fühlt sich aber gar nicht von ihm belästigt, so liegt übrigens keine Straftat vor, es sein denn die Strafverfolgungsbehörde hält "wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung" ein Einschreiten von Amts wegen für geboten"

 

 

Festzuhalten bleibt, eine exhibitionistische Handlung kann von einer davon betroffenen Person als Grenzüberschreitung und Belästigung empfunden werden. Die ist allerdings auch oft der Fall, wenn man als normaler Mensch mit der Berliner S-Bahn fährt und dort von quengelnden und nervenden Bettlern oder Zeitungsverkäufern von Obdachlosenzeitungen angemacht wird.  Die zeigen zum Glück nicht auch noch ihr Geschlechtsteil, sonst wäre das ganze wahrscheinlich wirklich nicht zu ertragen. Manche Leute popeln gar öffentlich in ihrer Nase, schneuzen laut und vernehmlich in ihr Taschentuch oder schlimmer noch, ziehen den Rotz lautstark nach oben. Gehen Sie als Betroffener und sich belästigt Fühlender mal deswegen zur Polizeiwache und erstatten Strafanzeige gegen den Belästiger oder die Belästigerin. Sie können froh sein, wenn Sie ohne Zwangsjacke und das gerichtlich angeordnete Rechtsinstitut der Betreuung wieder aus der Polizeiwache herauskommen.

 

Oder wenn man dann an den älteren Herren in seinem Pankower Wohngebiet denkt, der jeden Tag gegen 18 Uhr mit seinem bösartigen und aggressiven Hund einen Kontrollgang durch das Wohngebiet zu machen scheint und den Hund gegen harmlose Radfahrer anspringen lässt, die sich mit ihrem Fahrrad, zugegebenermaßen unberechtigt, auf dem Gehweg bewegen, dann fragt man sich, was denn schlimmer ist, ein Exhibitionist, dessen einziges Glück darin zu bestehen zu scheint, einem sein Geschlechtsteil zu zeigen oder der alte Herr der mittels seines Hundes seine Aggressionen und Kontrollbedürfnisse auslebt. 

 

Festzuhalten bleibt, es gibt offenbar negativen und positiven, weil Kunst darstellenden, Exhibitionismus. Man schau sich nur einmal die vielen Plastiken an, die häufig auch in öffentlichen Anlagen stehen, so z.B. am Berliner ICC, wo unverhüllte männliche Genitalien, zugegebenermaßen zumeist nicht im erigierten Zustand, den zufällig vorbeilaufenden PassantInnen zugemutet werden.

 

Exhibitionismus am Funkturm

Wir haben zwecks Vermeidung öffentlichen Ärgers und aus Gründen des Kinderschutzes den Corpus Delicti hier abgedunkelt. Wer sich den Skandal dennoch ansehen will, fahre mit der S-Bahn bis Messedamm/ICC

 

 

 

Festzuhalten bleibt, in den meisten öffentlichen Toiletten mutet man Männern zu, mit anderen Männern ohne eine eingebaute Sichtblende gemeinsam zu urinieren. Man kann gar nicht so viele Strafanzeigen stellen, wie man jeden Monat solche öffentlichen Toiletten in Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder auch Restaurants aufsuchen muss und jedes Mal angestrengt wegschauen muss, wenn man nicht den  urinierenden Penis eines anderen Mannes in den Blick bekommen will. 

Einzig im Deutschen Bundestag scheint man das Problem erkannt zu haben, daher haben dort die männlichen Bundestagsabgeordneten separate und abschließbare Pinkelkabinen. Frauen haben in Deutschland schon lange das Privileg allein pinkeln gehen zu können. Keiner mutet Frauen zu, sich auf einer gemeinsamen Abortanlage ohne Sichtblenden mit anderen unbekannten Frauen nebeneinander zu setzen und zu urinieren. 

Bei Männern ist dies bisher offensichtlich bisher lediglich im Deutschen Bundestag so. Ein großes Dankeschön von dieser Stelle aus an den Bundestagspräsidenten für die großartige im Bundestag umgesetzte Initiative zum Schutz der männlichen Privatsphäre und die dringende Bitte an alle, insbesondere parteiübergreifend die männlichen Bundestagsabgeordneten, endlich eine Gesetzesinitiative auf den Weg zu bringen, damit in öffentlich zugängigen Männertoiletten zukünftig nur noch separierte Urinale eingerichtet werden. 

 

 

Mit Belästigungen umzugehen, gehört zum Leben. Wo die Grenze des Zumutbaren ist, ist individuell unterschiedlich und ist abhängig vom kulturellem Konsens. Der Exhibitionist dürfte aber in der Regel nicht das Ziel haben, den andern zu belästigen. Ihm geht es wohl eher darum, eine für ihn sexuell aufgeladene Situation zu erleben. diese besteht darin, dass er einen anderen Menschen unfreiwillig in eine sexualisierte Handlung einbezieht. Dem Exhibitionist reicht es nicht, seinen Handlungen vor Menschen zu tun, mit deren Einverständnis er rechnen kann, dies wäre ihm z.B. in einem Swinger-Club oder einer Schwulensauna möglich. 

Menschen, die unfreiwillig in die Handlungen eines Exhibitionisten einbezogen werden, können sich belästigt fühlen, auch dann, wenn der Exhibitionist eine Belästigung gar nicht beabsichtigt. Es ist das gute Recht von Menschen, die sich belästigt fühlen, dies dem Exhibitionisten mitzuteilen und ihn aufzufordern seine Handlungen einzustellen. Kommt der Exhibitionist dem nicht nach, muss er zu recht damit rechnen, dass sich der Betroffene mit anderen Mitteln wie Benachrichtigung der Polizei oder Strafanzeige gegen die wahrgenommene Belästigung wehrt. 

 

 

 

Literatur: 

Rudolf Heimann:  "Exhibitionismus. Ist der `Exi` wirklich harmlos?"; In: "Kriminalistik", Unabhängige Zeitschrift für die kriminalistische Wissenschaft und Praxis, 2/2001, S. 90-92

Günther M. Sander: "Zur Beurteilung exihibitionistischer Handlungen." Duncker und Humblot, Berlin 1996. ISBN 3-428-08545-0.

 

 

 


 

 

Anfragen und Mitteilungen zum Thema

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Nachfolgend können Sie ausgewählte Anfragen an uns und unsere Antworten darauf einsehen. Die persönlichen Angaben (Namen, Alter, Orte, etc.) der Absender und anderer beschriebener Personen wurden teilweise verfremdet, um die Anonymität der betreffenden Personen zu wahren.

 

 

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: exhibitionistenholocaust. ...

[mailto:exhibitionistenholocaust@gmail.com]

Gesendet: Samstag, 6. Oktober 2012 19:17

An: ...

 

 

Betreff: Barbarisches Deutschland muss den barbarischen menschenverachtenden NAZI-Strafparagraph Exhibitionismus §183 StGB abschaffen! -

...

 

 

 

 

 

Am 7. Oktober 2012 12:19 schrieb maennerberatung <info@maennerberatung.de>:

 

 

§ 183 Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

 

1.

nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder

2.

nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1 

bestraft wird.

 

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__183.html

 

 

 

 

 

Im übrigen verstößt § 183 Exhibitionistische Handlungen gegen das

Gleichheitsgebot

 

 

Art 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.  

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html

 

 

 

Bei Frauen sind derzeit exhibitionistische Handlung straffrei, bei Männern nicht. Das ist schon mehr als merkwürdig.

 

Allerdings verbietet sich eine Gleichsetzung von Exhibitionismus und dem Massenmord an Juden. Bitte das also zukünftig zu beachten. 

Anbei eine Tagungsdokumentation des Forum Männer zum Thema Sexualität.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: exhibitionistenholocaust. ... [mailto:exhibitionistenholocaust@gmail.com]

Gesendet: Sonntag, 7. Oktober 2012 17:08

An: info@maennerberatung.de

Betreff: Re: Barbarisches Deutschland muss den barbarischen menschenverachtenden NAZI-Strafparagraph Exhibitionismus §183 StGB abschaffen! - http://exhibitionistenholocaust ...

 

Verpiss Dich Idiot! Sag etwas neues Arschloch! Du kopierst das gesetz und stellst in deiner Antwort?????? Du bist geistig behindert, wenn du denkst, dass ich diesen Paragraf immer noch nicht gelesen habe! Geistig degenerierte Deutsche!

Deutscher Peter Thiel ist geisteskranker gesitig degenerierter Deutscher! Arschlcoh!!!!!!!!!! Ekelhaft, wann ich solche Primaten-Deutsche antreffe

 

 

 

Ich glaub, Sie müssen dringend zum Psychiater.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

-----Original Message-----

From: ...

Sent: Tuesday, October 04, 2011 10:05 PM

To: info@maennerberatung.de

Subject: Exhibitionist

 

Sehr geehrte Männerberatung,

ich habe letzte Woche einer Frau meinen nicht erigierten Penis gezeigt. Sie saß in ihrem stehenden Auto, ich hatte den Hosenstall offen und der Penis hing raus. Mein Pulli hat das ganze verdeckt. Als ich näher kam, hab ich dann den Pulli hochgezogen, bin am Auto vorbeigegangen und dann weitergegangen. Gemacht habe ich das ganze aus sexueller Frustration. Als ich 20 Minuten später zu meinem Auto kam, stand da die Polizei mit der Frau. Keine Ahnung, woher die wussten wo ich parke. Nachdem die Polizei meine Personalien aufgenommen hat, hat die Frau gesagt, dass sie meinen Schwanz nicht sehen wollte und deshalb sauer auf mich sei. Durch ihre Reaktion habe ich gemerkt, was für einen Mist ich gemacht habe. Ich habe mich dann bei ihr entschuldigt und sie hat mir sogar die Hand gegeben.

Die Polizei hat gesagt, dass sie die Sache jetzt an die Staatsanwaltschaft übergibt.

Meiner Frau kann ich das ganze zurzeit nicht erzählen. Sie wurde gerade ... und darf sich die nächsten Wochen nicht anstrengen oder aufregen. Da ist dieses Thema sicherlich nicht förderlich. Wie kann ich verhindern, dass die Staatsanwaltschaft mir Post schickt?

Mit was für einer Strafe muss ich rechnen? Ich bin bisher ein unbescholtener Bürger, wohne in ... und arbeite im ... mittleren Management. Eine höhere Geldstrafe werden wir u.a. auf Grund der Krankheit meiner Frau nicht bezahlen können. Wird sowas auch berücksichtigt?

Kann ich irgendwie mit der Frau Kontakt aufnehmen und sie bitten, die Anzeige zurückzunehmen? Geht das überhaupt? Die Staatsanwaltschaft oder Polizei wird mir ja sicherlich nicht ihre Adresse geben. Ich habe aber die Hoffnung, dass, wenn ich ihr z.B. anbiete mich psychologisch behandeln zu lassen (die Kosten würde sogar der Arbeitgeber tragen), von einer Anzeige abgesehen hätte. Die Frau hatte wohl am Ende auch etwas Mitleid mit mir.

Was kann ich sonst noch tun, damit das ganze vielleicht doch noch glimpflich für mich ausgeht?

Vielen Dank im voraus

...

 

 

 

 

Hallo ...,

vielleicht richten Sie ein Postfach ein und bitten die Staatsanwaltschaft mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand Ihrer Frau Post nach dorthin zu senden.

Da Sie nicht wissen, wo die Frau wohnt, können Sie mit ihr auch keinen Kontakt aufnehmen, um sie dazu zu bewegen eine eventuell von ihr getätigte Strafanzeige zurückzuziehen.

Es kann aber auch sein, dass die Staatsanwaltschaft auch bei einem Rückzug einer eventuell gestellten Strafanzeige ermittelt, wegen des vermeintlichen "öffentlichen Interesses" an einer Strafverfolgung.

Zwar haben sich die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland nicht zu Ihrer Angelegenheit geäußert, ob sie mehrheitlich ein Interesse an einer Strafverfolgung haben, dennoch tut die Staatsanwaltschaft in aller Regel so, als ob dem so wäre. Eigentlich könnte man auch die Bundestagswahlen ausfallen und die Staatsanwaltschaft entscheiden lassen, wer die Wahlen gewinnen soll.

Im übrigen kenne ich eine ganze Reihe von Frauen, darunter Angela Merkel, die mit halb entblößter Brust durch die Gegend laufen, ich habe aber noch nie gehört, dass deswegen die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufgenommen hätte oder es gar zu einer Verurteilung wegen weiblichen Exhibitionismus gekommen wäre.

Haben Sie dafür eine rechtsstaatlich einwandfreie Erklärung?

 

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 8. Juli 2011 12:54

An: info@maennerberatung.de

Betreff: Anzeige?

 

Hallo, ich bin momentan ziemlich verunsichert. Mein Problem ist folgendes: Ich bin, mit einer Webcam ausgestattet, auf der Website "..." gesurft und habe mich dort vor eingeschalteter Webcam selbst befriedigt, weil mich die Situation erregt hat, dass mir jemand dabei anonym zuschaut. Ich bin also nicht aktiv auf Partnersuche gegangen, und schon gar nicht auf Suche nach Minderjährigen, das wäre bei mir ein absolutes "no-go". Ich habe einfach meine Webcam eingeschaltet und mich davor befriedigt. Es waren 3-4 Nutzer, die mir dabei zugesehen haben. Dann erhielt ich eine Privatnachricht über den Chat: "Aufgrund Ihrer ermittelten IP wird umgehend Anzeige gegen Sie von der Staatsanwaltschaft ... erhoben." Ich habe sofort den Chat verlassen und bin seitdem ziemlich verzweifelt, da eine solche Anzeige mein privates und berufliches Leben zerstören könnte. Wisst Ihr Rat? Habe ich gegen Gesetze verstoßen? Oder war das vielleicht nur jemand, der andere schocken will?

Das habe ich, mit klarem Kopf und nicht mit der unteren Region denkend, erst mal jetzt im Nachhinein recherchiert: Der Betreiber ist ein ... Unternehmen und hat keinen (wie in Deutschland vorgeschriebenen) Alters-Check vorgeschaltet. Allerdings muss man willentlich auf das jeweilige Webcam-Bild des Teilnehmers klicken, um zu sehen, was derjenige vor der Cam tut.

Auch der Name und der Aufbau der Website lassen eigentlich klar darauf schließen, was der Nutzer dort erwarten kann.

Meine Webcam habe ich weggeworfen. Aber das hilft mir in dieser unsicheren Situation überhaupt nicht weiter.

Könnt Ihr helfen? Ich weiß absolut nicht, an wen ich mich mit einer so delikaten Sache sonst wenden kann.

Dankbar für eine Antwort,

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

da hat sich wohl jemand einen derben Spaß mit Ihnen erlaubt.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Sonntag, 27. März 2011 20:25

An: info@maennerberatung.de

Betreff: Ich bin auch ein Exhibitionist

 

Hallo

Zuerst möchte ich mich kurz vorstellen: Ich heisse Tommi und bin 34 Jahre alt. Seit meiner Kindheit bin ich ein Nudist, d. h. dass ich immer nackt herum laufe, wo es nur möglich ist. Seit meinem 14. Lebensjahr weiss ich zudem, dass ich schwul bin und zwar stockschwul. Ich kann mit Frauen überhaupt nichts anfangen.

Seit einigen Jahren weiss ich es, dass ich ein Exhibitionist bin, d.h. dass ich meinen Schwanz praktisch überall zeigen muss. Ich lebe mit mehreren Exhibitionisten zusammen, die mit mir auch in den Ausgang gehen.

Bis jetzt habe ich noch nie Probleme mit der Justiz oder Polizei, weil ich meine Lebensweise nur unter Männern auslebe. Trotzdem bin ich in den Jahren immer Zeigefreudiger geworden, sodass es schon mal passieren kann, dass ich mich in aller Öffentlichkeit präsentiere. Ich habe dann ein sehr geiles Gefühl, sodass mein Schwanz steif wird. Natürlich werde ich durch meine Wohngenossen angestachelt, die ihren Schwanz bei jeder Gelegenheit auspacken und ihn der Öffentlichkeit zeigen. Jetzt gehe immer öfter alleine in den Ausgang und präsentiere bei jeder Gelegenheit meinen Schwanz. Er wird natürlich sofort steinhart und es kann des Öfteren passieren, dass ich mir gleich einen in aller Öffentlichkeit einen runter hole. Ich finde es einfach gleich, dass ich ein Exhibitionist bin.

Bitte nehmt mit mir Kontakt auf.

Mit freundlichen Grüssen

...

 

 

Hallo ...,

schön, dass Sie sich so wohl fühlen und uns an Ihrem Glück teilhaben lassen.

 

 

Gruß Peter Thiel

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 17. September 2010 13:52

An: info@maennerberatung.de

Betreff: Eventuell erwischt

 

Hallo, in den letzten Tagen fand ich es ganz reizvoll beim onanieren im Bett die Vorhänge offen zu lassen. Vor ein paar Tagen kam auf der anderen Straßenseite ein Typ (etwa 40) auf den Balkon, den ich erst gar nicht bemerkt habe. Seine Wohnung liegt einige Etagen über meiner und als ich die Augen aufgemacht habe, hat er mir zugewinkt. Zwischen den Häusern liegt eine große Straße. Ich hab sofort die Vorhänge geschlossen.

Ich habe total Angst, dass der jetzt die Polizei informiert oder schon informiert hat. Vor einigen Jahren musste ich wegen Exhibitionismus schon einmal ein paar Sozialstunden leisten. Unter der Bedingung wurde das Verfahren eingestellt. Ich weiß jetzt nicht, wie das Erlebnis vor ein paar Tagen rechtlich zu bewerten ist. Es war ja MEINE Wohnung, die Vorhänge waren nicht einmal ganz geöffnet und er hat von gegenüber von einem höhergelegenen Balkon reingeschaut. Ich bin total verzweifelt und habe Angst. Wie gehen die Behörden vor, wenn einer sowas meldet? Was kann mir passieren?

 

 

 

Hallo Herr ...,

Da gibt’s doch kein Problem. Sie können doch in Ihrer Wohnung machen was Sie wollen, masturbieren ist doch keine Straftat.

Der andere Mann ist wahrscheinlich schwul, der will einfach mit Ihnen einen netten Kontakt haben.

 

Also entspannen Sie sich.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Mittwoch, 18. August 2010 13:55

An: info@maennerberatung.de

Betreff: exhibitionismus

 

bitte nur anonym behandeln & antworten - danke!

hallo.

neulich als ich auf dem balkon sass, überkam es mir und ich habs mir da gleich selbst gemacht. dummerweise wurde ich von jemanden aus den nachbarhaus beobachtet, was folgte war eine angekündigte anzeige von der kripo die sich wenig später gleich vorstellte. sie meinten es wäre auch etwas nach §176 möglich da ein spielplatz hinter dem haus ein stück weiter weg ist (150 meter) und die da was gesehen haben könnten. so war ich ja angezogen, nur die hand hatte ich deren meinung an der falschen stelle.

was kann ich tun?

 

 

 

Hallo Herr / Frau ...,

Wenn Sie eine Frau sind, brauchen Sie gar nichts tun, denn Frauen genießen in Deutschland das Privileg der Straffreiheit. Das ist zwar verfassungswidrig, doch wen interessiert schon die Verfassung, wenn sich nicht einmal das Bundesverfassungsgericht an die Verfassung hält.

 

 

Strafgesetzbuch

§183 Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) ...

 

 

 

 

Wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden sollten, was ich nicht glaube, dann kann das Gericht nach Satz (3) die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

Das wären dann also schöne Aussichten auf eine "längere Heilbehandlung" in einer unserer schönen Psychiatrischen Kliniken, die wir in Deutschland für solche Zwecke vorhalten.

 

 

Der Tatbestand des Exhibitionismus dürfte aber nicht erfüllt sein, da es ja gerade in der Absicht des Exhibitionisten liegt, gesehen zu werden. Gerade dies haben Sie aber - wenn ich Sie richtig verstanden habe - nicht gewollt, als Sie auf dem Balkon masturbierten.

 

 

Auch der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses dürfte nicht erfüllt sein, denn sie haben ja nicht absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, sondern unabsichtlich und unwissentlich.

 

 

Strafgesetzbuch 

§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses.

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

 

 

Zudem war keine Öffentlichkeit zugegen, sondern offenbar nur ein einzelner Mensch, der Sie beobachtet hat. Ein einzelner Mensch ist aber keine Öffentlichkeit, sondern eine Singularität.

Womöglich hat Sie dieser unbekannte Mensch aber nicht zufällig beobachtet, sondern ausgespäht, weil er ein Voyeuer ist und den ganzen lieben langen Tag nichts anderes macht, als zu den Fenstern und Balkonen anderer Leute zu glotzen. Und da er wegen seiner voyeuristischen Neigung Schuldgefühle bekommt, ruft er dann jedes mal die Polizei an, sobald er einen anderen Mensch beim Masturbieren beobachtet hat. So etwa wie in der folgenden Geschichte:

 

 

"Becky Goldberg telefoniert mit dem Geschäftsführer des Hotels:

`Ich bin hier oben auf Zimmer fünfhundertzehn`, ruft sie aufgeregt in den Hörer.

`Und ich muss ihnen sagen, direkt vor meinem Fenster läuft ein Mann splitterfasernackt in seinem Zimmer herum, und er hat die Vorhänge nicht zugezogen!

`Ich komme sofort zu Ihnen hinauf`, sagt der Geschäftsführer. Als er Beckys Zimmer betritt und aus dem Fenster schaut, sagt er: `Sie haben recht, gnädige Frau, der Mann scheint nackt zu sein. Aber man kann ihn nur von der Taille aufwärts sehen. Sein Fenster verdeckt ihn, egal, wo er in seinem Zimmer steht.`

`Ja, das schon`, kreischt Becky, `aber stellen Sie sich mal aufs Bett!`"

 

Osho: "Das Buch der Heilung", Ullstein, 2004, S. 335/36

 

 

 

 

Bleibt nun noch der Tatvorwurf nach §176 Strafgesetzbuch

 

 

 

§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.

sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

...

 

 

Hier wäre nun zu prüfen, ob ein Kind Sie beim Masturbieren beobachtet hat. Dazu müsste die Kriminalpolizei nun die Kinder befragen oder die Kinder erzählen abends ihren Eltern, dass jemand sexuelle Handlung vor ihnen vorgenommen hat. Wenn dann eine entsprechende Anzeige käme, die auf der Beobachtung eines Kindes beruht, könnte der Staatsanwalt tatsächlich Anklage erheben, weil dann der Tatbestand nach §176 StGB erfüllt wäre. In so fern lauert in jedem ehelichen Schlafzimmer der Staatsanwalt, denn wenn das Kind der Eltern nachts unverhofft in der Tür steht, wenn die lieben Eltern gerade vögeln, dann ist dem §176 StGB genüge getan. Zum Glück hält sich das Denunziantenwesen in der Bundesrepublik Deutschland noch einigermaßen in Grenzen, sonst wäre bald die halbe Bevölkerung einschließlich der Staatsanwälte und Richter eingesperrt und die andere Hälfte der Bevölkerung würde als Schließer im Knast arbeiten.

 

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Dienstag, 1. Juni 2010 23:43

An: info@maennerberatung.de

Betreff: Exhibitionismus

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ist es strafbar nachts in einer unbelebten Zone am Stadtrand mit langen Hemd, unten frei, aber nicht sichtbar zu joggen.

Bitte um anonymität

MFG

Mr X

 

 

 

 

Hallo Herr X,

wenn die Gegend unbelebt ist, können Sie sich ausziehen wie Sie wollen.

 

Schließlich sieht es dann ja keiner.

 

Während einer totalen Sonnenfinsternis können Sie sogar nackt auf dem Berliner Schlossplatz tanzen. Denn auch zu diesem Zeitpunkt kann Sie niemand sehen, obwohl da dann sicher mehrere Hundert Leute herumstehen.

Wenn es wieder hell wird, müssen Sie aber wieder Ihre Hose anziehen, denn es sonst könnte eine ahnungslose Touristin aus Bayern Ihren entblößten Penis sehen und einen akuten Herzstillstand bekommen. Und das möchten Sie doch sicher nicht riskieren.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 22. Januar 2010 18:43

An: info@maennerberatung.de

Betreff: Was mir passiert ist!

 

Ich habe gemeinsam mit meiner Ehefrau einen Urlaub in einem Gesundheitszentrum im ... verlebt. Nach ca. 1 Woche Aufenthalt wurde mir von der Leitung des Hauses offenbart, dass gegen mich von einer mir unbekannten weiblichen Person Strafanzeige erstattet wurde, wegen exhibitionistischen Handlungen! So soll ich nackt in der Frauensauna aufgetreten sein und auch entblößt durch das öffentliche Hallenbad gelaufen sein. Das entspricht alles nicht den Tatsachen und ich wurde auch niemals von anderen Personen aufgefordert irgendwelche Handlungen einzustellen. Mir wurde später bekannt, dass in dem Haus häufig Personen wohnen die auf Grund psychischen Störungen im Rahmen einer REHA wohnen. Was kann man gegen derartige Verleumdungen unternehmen! Viele Grüße

...

 

 

 

Hallo Herr ...,

als erstes würde ich nicht mehr da hin fahren.

Als zweites erinnert mich die Frau, die möglicherweise eine Strafanzeige gegen Sie gestellt hat, an eine nette Geschichte:

 

 

"Becky Goldberg telefoniert mit dem Geschäftsführer des Hotels:

`Ich bin hier oben auf Zimmer fünfhundertzehn`, ruft sie aufgeregt in den Hörer.

`Und ich muss ihnen sagen, direkt vor meinem Fenster läuft ein Mann splitterfasernackt in seinem Zimmer herum, und er hat die Vorhänge nicht zugezogen!

`Ich komme sofort zu Ihnen hinauf`, sagt der Geschäftsführer. Als er Beckys Zimmer betritt und aus dem Fenster schaut, sagt er: `Sie haben recht, gnädige Frau, der Mann scheint nackt zu sein. Aber man kann ihn nur von der Taille aufwärts sehen. Sein Fenster verdeckt ihn, egal, wo er in seinem Zimmer steht.`

`Ja, das schon`, kreischt Becky, `aber stellen Sie sich mal aufs Bett!`"

Osho: "Das Buch der Heilung", Ullstein, 2004, S. 335/36

 

 

 

Vielleicht hat "Ihre" unbekannte Frau ein sexuelles Trauma oder ist sexuell frustriert und projiziert ihre verdrängten sexuellen Wünsche auf Männer, die sie sich als Täter zurechtphantasiert.

 

Als zweites würde ich - sobald Sie durch eine eventuelle Ladung durch die Polizei - offiziell Kenntnis von einer gegen Sie gestellten Strafanzeige bekommen, Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung stellen. Der Staatsanwalt weiß dann ja auch gleich, in welche Richtung er ermitteln muss, denn die Dame ist ja dort schon mit Name und Adresse bekannt.

Drittens würde ich beim Petitionsausschuss des Bundestages die Abschaffung des § 183 Exhibitionistische Handlungen fordern, der wahrscheinlich völlig antiquiert ist und zudem verfassungswidrig ist, da er gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, da exhibitionistisch agierende Frauen durch diesen Paragraphen nicht erfasst sind und das darf im Zeitalter der Gleichberechtigung von Mann und Frau ja keiner wollen.

 

 

§ 183 Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.

nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder

2.

nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 4 Nr. 1

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__183.html

 

 

 

So lange es diesen merkwürdigen Strafgedanken gibt, müssen also auch Frauen das Recht haben, wegen Exhibitionismus bestraft zu werden. 

 

 

Bundeskanzlerin Angela Merkel bei der Eröffnung der neuen Oper in Oslo, April 2008

 

 

 

Als erstes könnte man dann gleich gegen die nicht unbekannte Dame auf dem Bild Strafanzeige stellen, wenngleich sie nur einen Teil ihres Busen zeigt und Unbefugten auch keinen Blick auf ihre weiblichen Geschlechtsteile gestattet.

 

 

Gruß Peter Thiel

 

 


 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Freitag, 5. Oktober 2007 15:40

An: info@maennerberatung.de

Betreff: exibitionismus polizei erwischt

 

Guten Tag,

mein 20jähriger freund wurde von der polizei beim masturbieren erwischt.

Er wurde namentlich notiert und es hieß, es könnte eine weitere Konsequenz haben.

Anzeige hat vor Ort niemand erstattet, da es niemand bemerkte.

meine Frage: Mein Freund ist Österreicher, erwischt wurde er in Deutschland --> welches Recht (D, AUT) gilt nun für ihn und wird er jetzt womöglich polizeilich vorgeladen oder sogar eingesperrt??

ich mache mir sorgen

vielen dank

...

 

 

 

 

Hallo ...,

masturbieren ist doch nicht verboten. Es sei denn Ihr Freund hat dies im Beisein anderer Leute getan, die sich davon belästigt fühlten.

Mann sollte auch nicht auf einer Polizeiwache oder auf Autos masturbieren oder auf ein Foto des Bundespräsidenten, ersteres könnte als Belästigung oder Beleidigung, letzteres als Sachbeschädigung oder Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§90 Strafgesetzbuch) gewertet werden.

 

Eingesperrt wird man in Deutschland für gewöhnlich nur dann, wenn man ein entsprechendes strafrechtlich bewehrtes Delikt getan hat. Privates Masturbieren fällt da aber nicht drunter.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 


 

 

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: ...

Gesendet: Dienstag, 14. Februar 2006 18:07

An: info@maennerberatung.de

Betreff: Frage

 

Ich habe eine Frage, ich bin selber "Opfer" eines Exhibitionisten geworden, der sich vor mir und meinen freundinnen am Strand seines Samens entledigte. Wir haben vor zur Polizei zu gehen.

Unter welchen Paragraphen fällt denn diese Handlung? und gibt es in der EU verschiedene Strafen, oder sind die in der gesamten EU gleich?

Mit freundlichen Grüßen,

... 

 

 

 

 

Hallo ... ,

 

der einschlägige Paragraph in Deutschland ist § 183 StGB.

Die Vorschriften in der EU sind sicherlich ähnlich (aber nicht identisch), weil wir im selben Kulturraum leben.

 

Gruß Peter Thiel

 

 

 

 


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